Steuerungsfähigkeit

Unter der Steuerungsfähigkeit, teilweise auch als Hemmungsfähigkeit bezeichnet, versteht man die Fähigkeit des Täters, sich nach seiner Unrechtseinsicht zu richten. Es geht also um die Frage, ob der Täter, der weiß dass man einen Menschen nicht töten darf (Unrechtseinsicht) seinen Impuls („Den bring‘ ich um!“) noch beherrschen und sich gleichsam selbst von der Tatbegehung abhalten kann oder nicht. Psychische Erkrankungen, aber auch Rauschzustände oder Zustände höchster Erregung („Affektsturm“) können die Steuerungsfähigkeit aufheben (§ 20 StGB) oder erheblich vermindern (§ 21 StGB).

Strafrahmen

Das StGB sieht bei den meisten Straftatbeständen sog. Strafrahmen vor, d.h. Spannbreiten, innerhalb derer das Gericht im konkreten Fall unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Strafe zu bilden hat. Der Strafrahmen des Totschlag (§ 212 StGB) reicht von 5 bis 15 Jahren, in minder schweren Fällen von 1 Jahr bis 10 Jahren. Nur bei besonderes schweren Delikten – insbesondere beim Mord (§ 211 StGB) und beim besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) – sieht das Gesetz die lebenslange Freiheitsstrafe als sog. „Punktstrafe“ vor.

Strafrahmenverschiebung

Zu einer Verschiebung des Strafrahmens (d.h. der Anwendung eines milderen Strafrahmens) kann es aufgrund verschiedener Umstände kommen. Das Gericht kann die Strafe z.B. mildern wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder die Tat nur versucht, aber nicht vollendet ist (§ 23 Abs. 2 StGB). Weitere „vertypte Milderungsgründe“ sind das Handeln durch Unterlassen (§ 13 Abs. 2 StGB), der vermeidbare Verbotsirrtum (§ 17 StGB), das Handeln als Gehilfe (§ 27 Abs. 2 StGB – zwingende Milderung!), das Fehlen strafbegründender persönlicher Merkmal beim Teilnehmer (§ 28 Abs. 1 StGB – zwingende Milderung), Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB) sowie die Aufklärungshilfe (§ 46b StGB). Der gemilderte Strafrahmen ist § 49 StGB zu entnehmen. Bei einem versuchten Mord kann das Gericht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 3 und höchstens 15 Jahren verhängen. Bei einem Totschlag im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann der Strafrahmen von 5-15 Jahre auf 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate verschoben werden. Wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen, sind auch mehrere Strafrahmenverschiebungen möglich.

Strafzumessung

Die eigentliche Strafzumessung erfolgt, nachdem er anzuwendende Strafrahmen festgelegt worden ist. Abzuwägen sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Zugunsten des Angeklagten und damit strafmildernd zu berücksichtigen ist beispielsweise ein Geständnis oder der Umstand, dass er bis dato unbestraft war. Strafschärfend wirken sich regelmäßig Vorstrafen aus, insbesondere wenn der Täter bei Begehung der Tat unter Bewährung stand, oder wenn er gegen mehrere Straftatbestände verstoßen hat (z.B. bei einem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).