Verhandlungsfähigkeit

Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Dabei ist für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit in der Tatsacheninstanz zu beachten, dass die Einlassung des Angeklagten wesentliches Beweismittel ist und dass der Angeklagte selbst Anträge stellen und Zeugen befragen kann. Der Angeklagte wird vor Entscheidungen des Gerichts neben seinem Verteidiger angehört. Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinen Verteidigern mitzugestalten und sich so zu verteidigen.