Bewährung

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt gemäß § 56 StGB eine „günstige Sozialprognose“ voraus. Es muss zu erwarten sei, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von seiner Persönlichkeit, seinem Vorleben, den Umständen seiner Tat, seinem Verhalten nach der Tat und seine Lebensverhältnissen ab. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr können nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn „besondere Umstände“ vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren sind nicht „bewährungsfähig“, können also nicht ausgesetzt werden.