Die „Rechtsfolgenlösung“ – Mord ja, lebenslang nein?

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ So steht es in § 211 Abs. 1 StGB. Die lebenslange Freiheitstrafe ist vom Wortlaut des Gesetzes her also zwingend, anders als beim Totschlag (§§ 212, 213 StGB) kennt das Gesetz keinen „minder schweren Fall“, der die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe ermöglichen würde. Natürlich gibt es auch beim Mord Milderungsmöglichkeiten, etwa wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war oder wenn die Tat nur versucht wurde (§ 23 Abs. 2 StGB). Für den „Normfall“ aber gilt: Mord gibt lebenslang, d.h. eine Entlassung auf Bewährung ist selbst bei „guter Führung“ und „günstiger Sozialprogose“ frühestens nach 15 Jahren möglich (§ 57a StGB). In vielen Fällen erscheint diese Rechtsfolge durchaus angemessen. Aber es gibt hin und wieder Sachverhalte, bei denen die lebenslange Freiheitsstrafe nicht „passt“, weil sie insbesondere der Rolle des Opfers im dem Konflikt, der in der Tötung mündet, nicht gerecht wird.

Der Fall, der den Bundesgerichtshof in den 1980er Jahren dazu bewegte, sich die sog. „Rechtsfolgenlösung“ auszudenken, hatte sich in etwa wie folgt abgespielt: Der Onkel (und spätere Getötete) vergewaltigte mit vorgehaltener Pistole die Ehefrau seines Neffen (des späteren Mörders). Die Ehe zerbrach, der Neffe litt erheblich unter der Situation. Eines Tages traf er auf seinen Onkel, der sich mit seiner Tat brüstete und drohte, er werde auch ihn „vögeln“ und töten. Der Neffe besorgte sich ebenfalls eine Pistole, überraschte den Onkel beim Kartenspiel und erschoss ihn.

Der Große Senat für Strafsachen (BGH, 19.05.1981, GSSt 1/81, NJW 1981, 1965) entschied: „Die absolute Strafdrohung für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) schließt Zumessungserwägungen aus. Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebietet ihre Ersetzung durch einen für solche Erwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentrifft, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheint. Allerdings kann nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, genügen. § 213 StGB ist dem Tatbestand des Totschlags zugeordnet. Deshalb und weil nach dieser Vorschrift eine Privilegierung verhältnismäßig leicht zu erreichen ist, kann ihr nicht der passende Maßstab entnommen werden. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener „Grenzfall“ eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre. Eine abschließende Definition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden außergewöhnlichen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.“

In derartigen Fällen, so die Rechtsprechung bis heute, tritt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Geschaffen und anerkannt worden ist die „Rechtsfolgenlösung“ ausschließlich für das Mordmerkmal der Heimtücke, also der Tötung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments. Eine Ausdehnung auf das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ hat der BGH in einem sog. „Kannibalen-Fall“ (BGH, 21.02.2018, 5 StR 267/17) abgelehnt und dies wie folgt begründet: „Der Angeklagte handelte nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet. In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (konkreten) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit nicht anhaftet. Dies ist hier nicht gegeben. Denn die vom Angeklagten erstrebte sexuelle Befriedigung bezog sich auf den Lustgewinn während des Zerstückelns der Leiche. Sie war damit in spezifischer Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen. An der sich hierauf gründenden besonderen Verwerflichkeit der Tötung vermochte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Ihm kommt daher eine besondere schuldmindernde Wirkung nicht zu. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Hierdurch wird auch die sich aus § 126 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert. Nur unter den engen – vom Landgericht rechtsfehlerfrei verneinten – Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht. An die Stelle der vom Landgericht für den Mord verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten tritt daher lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat.“

Heimtücke erfordert keine Heimlichkeit!

Das tatbezogene Merkmal der Heimtücke gehört zu den praxisrelevantesten Mordmerkmalen. Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer „in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt“. Wesentlich sei, so der BGH, „dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dabei kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen“ (BGH, 10.07.2018, 3 StR 204/18, StrFo 2019, 38).

Anders ausgedrückt: heimtückisch töten heißt töten unter bewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments. Und das ist in Fällen, in denen der Täter sein Opfer töten will, schon deshalb sehr häufig der Fall, weil ein Vorgehen ohne Ausnutzung des Überraschungseffekts zumeist kaum Aussicht auf Erfolg hat. Man stelle sich vor, der bewaffnete Täter, der seinen Nebenbuhler mit einem Messer zu töten gedenkt, würde diesem ausreichend Zeit und Gelegenheit geben, sich auf den bevorstehenden Angriff einzustellen. Was würde der Nebenbuhler wohl unternehmen? Je nach Temperament weglaufen, um Hilfe rufen oder sich ebenfalls bewaffnen. Eines aber würde er höchstwahrscheinlich nicht tun: sich allein und unbewaffnet auf einen Kampf einlassen.

Auch hier gilt natürlich, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. Das Lüneburger Schwurgericht hatte vor einiger Zeit einen Fall zu entscheiden, in dem ein junger Mann mit einem Messer auf einen anderen Mann losgegangen war und diesen verletzt hatte. Die Besonderheit lag darin, dass der Angreifer das Messer schon zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach drohend eingesetzt hatte, der Geschädigte also genau um die Bewaffnung seines Gegenübers wusste. Auf die Frage, ob er nicht hätte weglaufen können, antwortete der Geschädigte: „Klar hätte ich das! Aber ich bin Albaner, ich laufe nicht weg!“ Da war es auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft um den Vorwurf des Heimtückemordes geschehen…      

Natürlich kann der Täter das Mordmerkmal der Heimtücke auch dadurch erfüllen, dass er sein Opfer mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen. In derartigen – in der Praxis eher seltenen – Konstellationen kommt es entscheidend darauf an, dass die Vorkehrungen und Maßnahmen bei Ausführung der Tat noch fortwirken und das Opfer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten einschränken. Dies ist vom Lüneburger Schwurgericht u.a. bejaht worden für die Tötung von Menschen in den Gaskammern von Auschwitz. Das Schwurgericht (27 Ks 9/14) hat seinerzeit ausgeführt: „Die Opfer wurden planmäßig mit Tötungsabsicht in einen Hinterhalt – die Gaskammer – gelockt, indem ihnen vorgespiegelt wurde, es gehe zum Duschen. Die Arglosigkeit der Opfer war den Tätern nicht nur bewusst, sondern nach dem Tatplan geradezu mitentscheidend für dessen erfolgreiche Umsetzung. Anschließend wurden die Türen von außen verriegelt, so dass die Opfer im wahrsten Sinne des Wortes in der Falle saßen. Mithin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob einige von ihnen infolge des Verschließens der Türen möglicherweise Verdacht schöpften und bei Beginn der eigentlichen Tötungshandlung, dem Einwurf des „Zyklon B“, bereits einen Angriff auf ihr Leben befürchteten. Maßgeblich ist vielmehr die Arglosigkeit bei Betreten der Gaskammer.“ Der Bundesgerichtshof (BGH, 20.09.2016, 3 StR 49/16, NJW 2017, 498) hat dies bestätigt.

Die Notwehrprovokation – ein (Examens-)Klassiker!

„Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ – so steht es in §32 StGB. Die Notwehr ist eine sog. „Rechtfertigungsgrund“, was bedeutet, dass derjenige, der in Notwehr einen anderen verletzt, nicht bestraft wird. „Notwehr ist ein scharfes Schwert!“ kriegen Studierende der Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten zu hören. Soll heißen: wer in Notwehr handelt, um sich zu verteidigen, der darf den Angreifer unter Umständen sogar töten, wenn dies erforderlich ist. Dazu gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGH, 13.09.2018, 5 StR 421/18, NStZ 2019, 136): „Ob eine Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen.“

Zu den absoluten Examensklassikern gehört die sog. „Notwehrprovokation“. Unter diesem Schlagwort werden verschiedene Fallgestaltungen zusammengefasst, die alle eines gemeinsam haben: der Beschuldigte hat den Angriff, gegen den er sich verteidigt, herbeigeführt. Die Spannbreite reicht von der „Absichtsprovokation“ (der Beschuldigte will angegriffen werden, um seinen Widersacher „in Notwehr“ zu töten) über die bis zur erlaubten Provokation (der Beschuldigte verhält sich rechtmäßig, rechnet aber mit einen Angriff seines Widersachers). Von den Examenskandidaten wird verlangt, dass sie die verschiedenen Abstufungen und die daraus folgenden Einschränkungen des Notwehrrechts beherrschen und auf den ihnen präsentierten Sachverhalt anwenden können.

Das ist nicht eben wenig verlangt – in einer aktuellen Entscheidung sah sich der 4. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH, 17.01.2019, 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263) dazu veranlasst, dem Landgericht Dortmund folgende Grundsätze ins Stammbuch zu schreiben: „Für die Fälle der Notwehrprovokation ist zu unterscheiden: Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchen Fall ist dem Täter Notwehr – jedenfalls grundsätzlich – versagt, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will.
Erfolgt die Provokation (nur) vorsätzlich, wird dem Täter das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat.
Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt.
Ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun führt hingegen nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtwidrigen Angriff veranlasst werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht.“

Lebenslang für versuchten Mord?

Dass der vollendete Mord – sofern keine Milderungsgründe, wie z.B. eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, vorliegen – mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist, folgt aus § 211 Abs. 1 StGB.

Was aber ist mit dem versuchten Mord? Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist ein Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das ist immer noch eine Menge Holz, aber für den Angeklagten trotzdem weit weniger einschneidend als „lebenslang“.

Dazu folgendes Beispiel: Der A wird wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann diese Strafe nach zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zwei Drittel verbüßt sind, also nach 8 Jahren. Wird A hingegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, sind kommt gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine bedingte Entlassung erst in Betracht, wenn 15 Jahre verbüßt sind.

Die Bedeutung der Entscheidung, ob die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert wird, ist also von enormer Tragweite und wird vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht überprüft. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung: „Über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen“ (BGH, 22.11.2017, 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102). Der Bundesgerichtshof verlangt eine „sorgfältige Abwägung“ unter Einbeziehung auch der den Angeklagten entlastenden Umstände (BGH, 15.06.2004, 1 StR 39/04). Angesichts der einschneidenden Folgen der Entscheidung versteht sich das eigentlich von selbst. In der Praxis ist zu beobachten, dass in den weitaus meisten Fällen von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Lebenslange Freiheitsstrafe für versuchten Mord ist also die Ausnahme.

Ein Selbstgänger ist die Strafrahmenverschiebung dennoch nicht! Darüber müssen sich der Angeklagte und sein Verteidiger im Klaren sein. Je nach Lage der Dinge kann es sich daher anbieten, durch eine frühzeitiges und vorbehaltloses Geständnis, kombiniert mit einer ausdrücklichen Entschuldigung beim Geschädigten und möglicherweise der Zahlung eines Schmerzensgeldes „Punkte zu sammeln“, also für strafmildernde Faktoren zu sorgen. Anderenfalls droht unter Umständen eine böse Überraschung. So erging es vor einigen Jahren einem Angeklagten, der drei seiner Nachbarn mit einer 9mm-Pistole beschossen und des versuchten Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz, schuldig gesprochen worden war.

Die Kammer (Landgericht Lüneburg, 13.02.2015, 27 Ks 11/14) führte in den Urteilsgründen aus: Bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers P. hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hingegen keinen Gebrauch gemacht. Dabei ist der Kammer bewusst gewesen, dass im Falle eines Versagens einer Strafrahmenverschiebung bei der Androhung lebenslanger Freiheitstrafe besonders sorgfältig unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Merkmale abgewogen werden muss. Es lassen sich jedoch insoweit keine Umstände feststellen, die ein Abweichen von der ungeminderten Strafandrohung zuließen. Für eine Strafrahmenverschiebung hätte ein Geständnis sprechen können, welches der Angeklagte jedoch nicht abgelegt hat. Der Angeklagte hat auch sonst weder Einsicht noch Reue, ja nicht einmal Bedauern gezeigt. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat er darauf beharrt, dass der Nebenkläger G. die Schuld für die Taten, auch die zum Nachteil von K.G. und R. P., trage. Wörtlich erklärte er: „In erster Linie denke ich an mich. Ich bin nur froh, dass mir nichts passiert ist.“ Gegen den Angeklagten – und damit gegen eine Strafrahmenverschiebung – sprechen die langfristige Tatplanung und -vorbereitung sowie extreme Gefährlichkeit seines Handelns. Nur durch eine an ein Wunder grenzende glückliche Fügung traf keiner der zwei aus nächster Nähe abgegebenen Schüsse den hilflos am Boden liegenden Nebenkläger P. tödlich in den Kopf. Der Angeklagte hat kaltblütig und ohne menschliche Regung versucht, sein Opfer auf offener Straße hinzurichten. Hinzu kommen die tateinheitlich begangenen Körperverletzungs- und Waffendelikte, die Vorstrafe und – anders als bei den Nebenklägern G. – die erheblichen Verletzungen, die der Angeklagte dem Nebenkläger zufügte. Zwar bestand keine akute Lebensgefahr, aber die Folgen der Tat sind so schwer, dass der Nebenkläger bis heute unter ihnen leidet und aller Voraussicht nach noch mindestens ein weiteres Jahr leiden wird. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der sich unmittelbar nach den vermeintlich tödlichen Schüssen auf den Nebenkläger P. dem nächsten wehrlosen Opfer, nämlich der Nebenklägerin G. zuwandte, ist strafschärfend zu berücksichtigen, so das auch unter Berücksichtigung der besonders einschneidenden Wirkung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Gesamtschau eine Milderung des Strafrahmens und eine Verurteilung des Angeklagten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe aus Sicht der Kammer unvertretbar erscheint, weshalb für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen war. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.“

An dieser Begründung hatte der Bundesgerichtshof nicht auszusetzen und verwarf die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).