§ 217 StGB ist verfassungswidrig!

In den vergangenen Monaten ist das Thema Sterbehilfe/Suizidbegleitung juristisch in Bewegung gekommen. Nachdem zunächst der Bundesgerichtshof im Sommer vergangenen Jahres entschieden hatte, dass die Unterstützung und Begleitung einer frei- und eigenverantwortlichen Selbsttötung nach der bis zum 09.12.2015 geltenden Rechtslage nicht strafbar war, hat das Bundesverfassungsgericht am 26.02.2020 nachgelegt. Der seit dem 10.12.2015 geltende § 217 StGB ist verfassungswidrig, das Verbot der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ ist nichtig!

Legitimes Ziel, falsche Herangehensweise: § 217 StGB ist verfassungswidrig!

Die Entscheidung des Bundverfassungsgerichts war seit langem mit Spannung erwartet worden, die Verfahren waren seit 2015 bzw. 2016 anhängig. Bereits im April 2019 hatten zwei mündliche Verhandlungstermine stattgefunden. Dass die Entscheidung erst jetzt gefallen ist, hängt damit zusammen, dass sich der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts sehr ausführlich mit der Materie beschäftigt hat. Wer die Entscheidung liest, findet die rechtshistorische Entwicklung vom römischen Recht über das Reichsstrafgesetzbuch von 1870, die Große Strafrechtskommission der 1950er Jahre, den Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 1970 sowie weitere Gesetzinitiativen aus den letzten Jahrzehnten. Dazu gibt es eine Darstellung der Rechtslage in anderen Staaten (Schweiz, Niederlanden, Belgien, Kanada und Oregon). Zahlreiche Stellungnahmen, u.a. des Deutschen Bundestages und der Bayerischen Landesregierung, des Kommissariats der deutschen Bischöfe, der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Zentralrats der Juden in Deutschland, der Bundesärztekammer, des Marburger Bundes, des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe – Bundesverband e.V., der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., der Deutschen PalliativStiftung, der Deutsche Stiftung Patientenschutz, des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes e.V. sowie der Humanistischen Union, des Humanistischen Verbandes Deutschland – Bundesverband e.V. und des Deutschen Anwaltsvereins e.V. wurden eingeholt und mehr als ein Dutzend „sachkundige Dritte“ vom Senat angehört, darunter Psychiater, Psychologen, Pharmakologen, Palliativmediziner, Pflegedirektoren und Leiter von Pflegeinrichtungen.

Gutes Recht braucht seine Zeit – in diesem Fall mehrere Jahre!

Die unter Berücksichtigung all dessen getroffene Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folge ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, welches sowohl das Recht auf Selbsttötung umfasse als auch die Freiheit, sich bei der Selbsttötung von Dritten helfen zu lassen. Dieses Recht sei nicht auf bestimmte Situationen oder Zustände beschränkt, wie etwa schwere oder unheilbare Krankheitszustände. Die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gem. § 217 StGB habe zur Folge, dass das Recht auf Selbsttötung als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen „faktisch weitgehend entleert“ sei. Die daraus für sterbewillige Menschen folgende Belastung sei unangemessen, weil sie eine „vollständige Suspendierung individueller Selbstbestimmung“ bedeute. Durch das in § 217 StGB geregelte Verbot sei der Entschluss zur Selbsttötung einem „unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion“ unterstellt. Dadurch werde „die verfassungsprägende Grundvorstellung des Menschen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens in ihr Gegenteil verkehrt“ – viel deutlicher kann man dem Gesetzgeber nicht die Leviten lesen.

Bedeutet das jetzt, dass Deutschland zu einem Paradies für Sterbewillige, gar die schwächelnde Autoindustrie durch eine boomende Sterbebegleitungsindustrie ersetzt wird? Höchstwahrscheinlich nicht, denn das der Gesetzgeber infolge der Entscheidung untätig bleibt, ist nicht zu erwarten. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung legitimen Gemeinwohlzwecken diene und ist auch geeignet sei, diese zu erreichen. Mit anderen Worten: auch das Bundesverfassungsgericht sieht die mit der Möglichkeit einer professionellen Suizidbegleitung verbundenen Probleme. Psychische Erkrankungen, unrealistische Vorstellungen und Ängste infolge unzureichender Aufklärung sowie die Gefahr sozialen Drucks sind nur einige von ihnen. Daten aus Oregon hätten ergeben, dass von den Personen, die im Jahr 2017 ärztlich assistierten Suizid begingen, 55,2 % als Grund ihrer Entscheidung die Sorge vor den Belastungen für ihre Familie, Freunde und Pfleger nannten – wahrlich ein Grund zur Sorge!

Depression, Angst, sozialer Druck oder autonome Entscheidung?

Wohl deshalb hat der Senat folgende „Segelanweisung“ formuliert: „Der Gesetzgeber darf […] einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen. Der Einzelne darf – auch jenseits konkreter Einflussnahmen durch Dritte – nicht der Gefahr gesellschaftlicher Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. Zwar kann Willensfreiheit nicht damit gleichgesetzt werden, dass der Einzelne bei seiner Entscheidung in vollkommener Weise frei von äußeren Einflüssen ist. Menschliche Entscheidungen sind regelmäßig von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst; Selbstbestimmung ist immer relational verfasst. Da der Schutz des Lebens dem Einzelnen von der Verfassung als nicht rechtfertigungsbedürftiger Selbstzweck zugesagt ist und er auf der unbedingten Anerkennung der Person in ihrer bloßen Existenz beruht, darf und muss der Gesetzgeber aber gesellschaftlichen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten von Seiten Dritter rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen. Entsprechend kann er Vorkehrungen treffen, dass Personen nicht in schweren Lebenslagen in die Situation gebracht werden, sich mit solchen Angeboten auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen.“

Sterbehilfe kann straflos sein!

 „Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.“, so der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 03.07.2019, 5 StR 132/18).  Also gilt: Sterbehilfe kann straflos sein! Trotz dieser Entscheidung bleibt die Rechtslage unklar, nicht zuletzt weil seit dem 10.12.2015 § 217 StGB die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verbietet. Dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist indes umstritten!

Sterbehilfe kann straflos sein!

Revisionsrechtlich zu prüfen war ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2017, das die Beteiligung des Angeklagten an der Selbsttötung zweier Frauen am 10.11.2012 – also vor Inkrafttreten von § 217 StGB – zum Gegenstand hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatten sich die Frauen im Alter von 81 bzw. 85 Jahren im Zustand „uneingeschränkter Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ dazu entschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Sie wollten ihre irdische Existenz aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden und abnehmender Lebensqualität beenden. Der Angeklagte, approbierter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte die beiden Frauen bezüglich ihrer Urteils-und Einsichtsfähigkeit und der Wohlerwogenheit ihres Suizidbeihilfewunsches begutachtet. Außerdem hatte er ihnen auf ihren Wunsch hin dabei geholfen, die für den Suizid notwendigen Medikamente in Wasser aufzulösen. Nachdem sie die Medikamente eingenommen hatten, war er bis zum ihrem Tod bei ihnen geblieben, ohne den Versuch zu unternehmen, sie zu retten. Strafbar gemacht hat er sich dadurch nicht!

Nur „straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid“!

Nach Auffassung des 5. Strafsenats „stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar“. Für die Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, komme es darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrsche. Entscheidend sei insoweit, dass die Suizidentinnen den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausgeführt hätten, indem sie die in Wasser aufgelösten Medikamente tranken und damit das zum Tod führende Geschehen bis zuletzt selbst beherrschten“. Hätte hingegen der Angeklagte die Tatherrschaft gehabt, so hätte er sich des Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), des Totschlag (§ 212 StGB) oder gar des Mordes (§ 211 StGB) schuldig machen können.

Keine Tötung in mittelbarer Täterschaft!

Dem Angeklagten könnten die Selbsttötungshandlungen der Frauen auch nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft („Werkzeug gegen sich selbst“) zugerechnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Suizident – vom „Suizidhelfer“ erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage befunden habe. Hier müssten indes konkrete Umstände festgestellt werden, z.B. die Minderjährigkeit des Opfers, krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite oder das Beruhen des Selbsttötungsentschlusses auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch den Täter. An derartigen Umstände fehlte es im vorliegenden Fall.

Keine Strafbarkeit wegen (versuchter) Tötung durch Unterlassen!

Eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen komme „schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht“. Denn das Unterlassen von Rettungshandlungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen durch den Angeklagten sei für deren Tod nicht kausal gewesen. Ursächlichkeit liege bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre („Vermeidbarkeitstheorie“). Der Nachweis, dass der Tod bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, sei nicht erbracht.

Der Angeklagte habe sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar gemacht, da ihn keine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen getroffen habe. Ein „Arzt-Patientinnen-Verhältnis“ im eigentlichen Sinne, das als Grundlage für eine Garantenstellung in Betracht hätte kommen können, habe nicht bestanden. Der Angeklagte habe die Frauen nicht behandeln, sondern beim Sterben begleiten sollen. Auch eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichem Tun (Ingerenz) habe nicht bestanden. Das Überlassen der Medikamente komme als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht, weil offen geblieben sei, woher die Frauen die Medikamente bezogen hätten. Auch sonst sei dem Angeklagten keine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen.

Keine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung!

Schließlich habe das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c Abs.1 StGB) zutreffend verneint. Zwar stelle ein Selbstmordversuch „bei natürlicher Betrachtung“ auch weiterhin einen Unglücksfall im Sinne des §323c Abs.1 StGB dar. Dem Angeklagten sei jedoch nicht zuzumuten gewesen, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, weil diese im Hinblick auf ihren geplanten Suizid knapp eine Woche zuvor eine schriftliche Erklärung verfasst gehabt und darin ausdrücklich und unmissverständlich jegliche Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit untersagt hätten. Zu einer „dem erklärten Willen zuwiderlaufenden Hilfeleistung“ verpflichtete §323c Abs.1 StGB den Angeklagten nicht.

Wie ist das Urteil einzuordnen?

Die Entscheidung des BGH liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, z.B. dem Bundesverwaltungsgericht, das bereits vor zweieinhalb Jahren entschieden hat: „Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.“ (BVerwG, 02.03.2017, 3 C 19/15, NJW 2017, 2215).

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Seit dem 10.12.2015 gilt § 217 StGB („Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“), der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Selbsttötung zu fördern bedeutet, dem Sterbewilligen eine Gelegenheit hierzu zu gewähren, verschaffen oder vermitteln. Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, „wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Der Gesetzgeber hat also haupt- und ehrenamtliche „Sterbehelfer“ im Visier, weil er befürchtet, „durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der „fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht täten.“ Das vorläufig letzte Wort hat das demnächst das Bundesverfassungsgericht, das bereits im April 2019 über Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB verhandelt hat. Sterbehilfe in Deutschland – Rechtssicherheit sieht anders aus!

Sterbehilfe – ist der „assistierte Suizid“ erlaubt?

Sterbehilfe in Form des „assistierten Suizids“ ist Gegenstand zweier aktueller Entscheidungen des BGH. Wer bei passender Gelegenheit mit einem Zitat aufwarten möchte, kann es mit folgendem versuchen: „Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist.“ Zugegeben, diese Sätze stammt nicht aus den vielbeachteten Entscheidungen des 5. („Leipziger“) Senats vom 03.07.2019 (5 StR 182/18 und 5 StR 393/18), sondern aus einer rund zweieinhalb Jahren älteren Entscheidung des 4. Senats (BGH, 24.11.2016, 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219).

Neuer Versuch: „Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Dabei beschränkt sich der Grundrechtsschutz nicht auf Fälle, in denen infolge des Endstadiums einer tödlichen Krankheit der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schließt auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen.“ Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Sterbehilfe? Mitnichten, diese Aussagen stammen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 02.03.2017, 3 C 19/15, NJW 2017, 2215).

Aber jetzt vielleicht: „Eine eigenverantwortlich verwirklichte Selbsttötung per Medikamentencocktail erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (hier § 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB), wenn der angeschuldigte Arzt zwar die tödlichen Medikamente mitbringt und die Dosierung bestimmt, die Tatherrschaft aber uneingeschränkt bei den Sterbewilligen liegt, indem sie die Medikamente selbst in Wasser lösen, die Gläser mit den gelösten Medikamenten selbst zum Mund führen und dann selbst trinken, d.h. den lebensvernichtenden Akt eigenhändig ausführen. Eine strafbare Beihilfe zum Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, § 27 StGB oder zur Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1, § 27 StGB scheidet angesichts tatbestands- und strafloser Haupttat nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät aus.“ Klingt gut, stammt aber vom OLG Hamburg (HansOLG, 08.06.2016, 1 Ws 13/16, NStZ 2016, 530).

Auch der Gesetzgeber hat längst erkannt, dass das deutsche Rechtssystem darauf verzichtet, „die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Mit anderen Worten: Die Entscheidungen des 5. Senats vom 03.07.2019 liegen voll auf der Linie des BGH und anderer Obergerichte, sie sind weder bahnbrechend noch überraschend.

Selbst der Gesetzgeber (s.o.) hat sie kommen sehen – und genau da liegt das Problem. Es ist nämlich keineswegs so, dass – wie eine ehemalige Bundesministerin der Justiz behauptet – nunmehr „Rechtssicherheit“ herrsche beim Thema „Sterbehilfe“. Stattdessen hängt die Frage nach der Strafbarkeit nicht nur von der Fähigkeit des Sterbewilligen ab, frei und eigenverantwortlich über die Beendigung seiner irdischen Existenz zu entscheiden – was im Einzelfall nachträglich mitunter schwer aufzuklären sein kann – sondern auch davon,
a) wann die Sterbehilfe geleistet wurde,
b) ob sie „geschäftsmäßig“ geleistet wurde,
c) ob der seit dem 10.12.2015 geltende § 217 StGB verfassungsgemäß ist.

Der Reihe nach: die Entscheidungen vom 03.07.2019 betreffen Fällen, die sich vor dem 10.12.2015 ereignet haben. Erst seit diesem Tag stellt § 217 StGB die „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe, d.h. die Entscheidungen sind zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage getroffen worden. Der Strafrahmen des § 217 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Selbsttötung zu fördern bedeutet, dem Sterbewilligen eine Gelegenheit hierzu zu gewähren, verschaffen oder vermitteln.

Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, „wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Der Gesetzgeber hat also haupt- und ehrenamtliche „Sterbehelfer“ im Visier, weil er befürchtet, „durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der „fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht täten.“

Das vorläufig letzte Wort hat das demnächst das Bundesverfassungsgericht, dass bereits im April 2019 über Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB verhandelt hat. Sterbehilfe in Deutschland – Rechtssicherheit sieht anders aus….