Wann ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt?

Nach § 243 Abs. 5 StPO hat der Angeklagte vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme die Gelegenheit, zur Sache auszusagen. Ihm wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, dem Tatrichter gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Sicht der Dinge zu präsentieren und damit auf dessen Überzeugungsbildung Einfluss zu nehmen. Damit er diese Möglichkeit effektiv nutzen kann, muss dem Angeklagten bewusst sein bzw. von der Verteidigung bewusst gemacht werden, dass die Einlassung keinen irgendwie gearteten besonderen Beweiswert hat. Auf die Besonderheiten der Einlassung per Verteidigererklärung gehe ich in einem anderen Beitrag ein.

„So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“

Nicht selten hat man den Eindruck, dass Angeklagte ihre Einlassung gedanklich mit dem Satz abschließen „So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“. Diese Einschätzung der Lage ist ebenso falsch wie gefährlich! Richtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.01.2011, 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302) folgendes:  „Auch darf der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden. Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.“ Anders ausgedrückt: Das Gericht muss – und darf – die Einlassung des Angeklagten nicht allein deshalb glauben und seiner Entscheidung zugrunde legen, weil es rein theoretisch so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten geschildert!

Auch im Hinblick auf den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist es nicht geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 16.06.2016, 1 StR 50/16, NStZ-RR 2016, 318). Bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ handelt es sich um eine Entscheidungsregel, nicht um eine Beweisregel. Diese Regel hat das Gericht erst und nur dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung (Indizien) ist die Regel – was häufig übersehen wird – grundsätzlich nicht anzuwenden (BGH, 12.10.2011, 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171).  Dass es theoretisch auch anders gewesen sein könnte, ist unbeachtlich und zwingt nicht zur Anwendung des Zweifelssatzes. Nur wenn das Gericht mindestens 2 Sachverhaltsvarianten aufgrund greifbarer Anhaltspunkte – also nicht nur rein theoretisch – für annähernd gleich wahrscheinlich hält und sich weder von der einen noch von der anderen überzeugen kann, muss es die für den Angeklagten günstigere Variante seinen Feststellungen zugrundelegen.

Die Einlassung ist nur ein Puzzleteil unter vielen!

Die Verteidigung muss sich und den Angeklagten also darauf einstellen, dass der Tatrichter seine Einlassung nicht anders behandeln wird als die übrigen „Puzzleteile“. Wenn sie nicht zu den sonstigen Beweisergebnissen passt, sich also mit diesen nicht zu einem Gesamtbild zusammenfügen lässt, wird sie ganz oder teilweise „aussortiert“, also als „widerlegt“ betrachtet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es nicht so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten behauptet. Ausreichend ist, dass der Tatrichter den Behauptungen des Angeklagten aufgrund denklogisch möglicher Erwägungen und Schlussfolgerungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses keinen Glauben schenkt. Daher sollte die Verteidigung – sofern eine Einlassung beabsichtigt ist – diese kritisch mit dem Akteninhalt abgleichen und den Angeklagten eindrücklich auf fehlende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit bzw. Widersprüche zum bisherigen Ermittlungsergebnis hinweisen.

Wenn diese Bemühungen vergeblich bleiben, kann es sich anbieten, nach dem Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ zu verfahren. Zwar ist die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz, weil auch ein Unschuldiger „Zuflucht zur Lüge nehmen“ kann (BGH, 11.12.2018, 2 StR 487/18, NStZ-RR 2019, 122).  Eine Einlassung, mit der der Angeklagte seine Glaubwürdigkeit auf einen Schlag verspielt oder sich gar „um Kopf und Kragen redet“, schadet in der Regel dennoch mehr, als sie nützt!

Lieber keine Einlassung als eine schlechte Einlassung?

Die „geschlossene Verteidigererklärung“ – Fluch oder Segen?

Dass der Angeklagte sich nicht selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußert, sondern sich stattdessen eine „geschlossene Verteidigererklärung“ – gemeint ist eine vom Verteidiger vorgetragene Einlassung, zu der keine Fragen beantwortet werden – zu Eigen macht, ist nicht selten zu beobachten. Für den Angeklagten ist das bequem, für den Verteidiger eine Gelegenheit, sich selbst zu inszenieren – aber ist es auch eine gute Idee?

Schauen wir zunächst einmal, was der Bundesgerichtshof zu dieser Vorgehensweise sagt: „Mit Recht wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass einer Einlassung des Angeklagten, die sich in einer schriftlichen Verteidigererklärung erschöpft, ohne dass Nachfragen beantwortet werden, ein allenfalls sehr untergeordneter Beweiswert zukommen kann.“ (BGH, 21.10.2014, 5 StR 296/14, NJW 2015, 360). Dieser – für die Praxis außerordentlich bedeutsame – Satz findet sich ganz am Ende der vorgenannten Entscheidung. In dem Beschluss ging es hauptsächlich um eine ganz andere Frage, nämlich um die (Un-)Verwertbarkeit eines unter – vorsichtig ausgedrückt – sehr bemerkenswerten Umständen abgegebenen Geständnisses wegen der Tötung eines Neugeborenen durch die Mutter unmittelbar nach der Geburt. Die Dramatik des Sachverhalts und der krachende Verstoß gegen § 136a StPO mag erklären, warum er offensichtlich von vielen Verteidigern entweder übersehen, nicht für voll genommen oder nicht verstanden worden ist. Also nochmal zum Mitschreiben: was hat der 5. Senat des BGH da gesagt? Die sog. „geschlossenen Verteidigererklärung“ hat „allenfalls einen sehr untergeordneten Beweiswert“. Oder anders ausgedrückt: eine Einlassung durch Verteidigererklärung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte keine Fragen beantwortet, ist so gut wie wertlos! Sie kann sogar hoch riskant sein, etwa wenn die bis dato zweifelhafte Täterschaft des Angeklagten eingeräumt wird, in der Hoffnung, den Tötungsvorsatz ausräumen zu können („Mein Mandant räumt ein, seine Frau mehrfach gegen den Kopf geschlagen zu haben. Mit einem tödlichen Ausgang hat er dabei nicht gerechnet, schon gar nicht hat er einen solchen gewollt!“). In einem solchen Fall wäre Schweigen das Mittel der Wahl, denn das Gericht kann – und wird zumeist – die Täterschaft als bewiesen und – je nach Lage der Dinge – die Einlassung zum fehlenden Tötungsvorsatz als widerlegt ansehen.

„Geschlossene Verteidigererklärung“ oder lieber ganz schweigen?

Aus Sicht mancher Verteidiger mag dies eine überraschende und unbequeme Erkenntnis sein, ist es doch vielen zur lieben Gewohnheit geworden, dem Mandanten den Mund zu verbieten und stattdessen selbst eine wohlabgewogene Erklärung zur Sache abzugeben, die sich der Mandant dann als seine Einlassung zu eigen macht. Dieses Vorgehen hat zweifellos gewisse Vorteile. Zum einen kann es – je nachdem, wie prägnant der Verteidiger zu formulieren versteht – zu einer beträchtlichen Zeitersparnis führen. Zum anderen kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass sich der Angeklagte verständlich und vollständig äußert, statt vor Aufregung, Empörung oder Scham nur bruchstückhafte, unzusammenhängende und aus sich heraus unverständliche Angaben zu machen und womöglich den Unmut von Gericht, Staatsanwaltschaft und Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Darüber hinaus dürfte häufig die Überlegung eine Rolle spielen, dass sich der Angeklagte nicht „um Kopf und Kragen redet“ bzw. in Widersprüche verstrickt, wenn er selbst weitgehend „den Mund hält“. Um letzteres zu gewährleisten, weigern sich Angeklagte auf Empfehlung ihres Verteidigers nicht selten, ergänzende Fragen zu beantworten. Auf diese Weise hat der Verteidiger die volle Kontrolle über die Einlassung – und darin liegt zugleich auch der große Nachteil dieses Vorgehens.

Eine „geschlossene Verteidigererklärung“ ist Anlass, besonders genau hinzuschauen!

Auf der Suche nach der „forensischen Wahrheit“ wird sich das Gericht nämlich nur ungern mit einer – mutmaßlich juristisch optimierten – Verteidigererklärung „abspeisen“ lassen. Je nach Lage der Dinge, vor allem je nach dem Inhalt dieser Erklärung, wird es ihr unter Umständen deutlich skeptischer gegenüber stehen, als dies bei einer vom Angeklagten selbst abgegeben Einlassung der Fall wäre. Um dies möglicherweise etwas besser nachvollziehen zu können, mag man sich als Verteidiger vorstellen, der Hauptbelastungszeuge würde versuchen, seine Vernehmung abzuwenden, indem er eine von einem Rechtsanwalt formulierte Erklärung vorträgt und sich weigert, Nachfragen zu beantworten. Abgesehen davon, dass dies prozessual natürlich nicht erlaubt ist: würde man auf die Idee kommen, dass der Zeuge etwas zu verbergen hat? Höchstwahrscheinlich ja! Und welchen Beweiswert würde man dieser Aussage wohl zugestehen? Mit Sicherheit allenfalls einen sehr geringen! Was aber nützt eine liebevoll gestaltete Einlassung, wenn ihr schon aufgrund ihres Zustandekommens mit größter Skepsis begegnet wird? Sehr häufig wenig bis nichts!

Nicht selten ist zu beobachten, dass erfahrene Verteidiger ihre Mandanten lieber selbst reden lassen. Dadurch vermeiden sie eine Entwertung der Einlassung im oben dargestellten Sinne und nicht zuletzt auch spätere Schuldzuweisungen des Mandanten, wenn das Urteil nicht seinen Erwartungen entspricht („Wofür bezahle ich Sie eigentlich? Das hätte ich selber besser hingekriegt! Sie haben mich voll reingeritten!“).

Wenn es schief geht, ist im Zweifel der Verteidiger schuld!

Wenn man sich hingegen nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände für eine „geschlossene Verteidigererklärung“ entscheidet, kann es sich u.U. anbieten, kurze Ausführungen dazu zu machen, warum sich der Angeklagte nicht selbst äußern will (z.B. „Mein Mandant ist durch den Vorfall sehr aufgewühlt. Außerdem ist sprachlich nicht besonders gewandt und befürchtet, sich vor Aufregung nicht verständlich ausdrücken zu können. Ich teile diese Einschätzung, es war durchaus langwierig und schwierig, den Sachverhalt mit ihm zu besprechen. Er hat mich daher gebeten, für ihn einer Erklärung abzugeben, die er sich anschließend als Einlassung zu Eigen machen wird.“).

Bitte beachten Sie auch den den Nachtrag zum Thema „geschlossene Verteidgererklärung“!