Der besonders schwere Fall des Totschlags

Der besonders schwere Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) ist ein Exot und kommt in der Praxis ungefähr so häufig vor wie eine Sonnenfinsternis. Dennoch gibt es ihn, wie eine aktuelle Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, 22.01.2020, 5 StR 407/19) beweist. Also schauen wir uns dieses seltene Phänomen einmal aus der Nähe an.

Der besonders schwere Fall des Totschlags ist ein Exot!

Das Besondere am besonders schweren Fall des Totschlags ist seine Rechtsfolge – die lebenslange Freiheitsstrafe. Damit wird ein Totschläger – ausnahmsweise – wie ein Mörder bestraft. Nach der Rechtsprechung (BGH, 07.08.2018, 3 StR 47/18) sind die Voraussetzungen entsprechend hoch: „Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind.“

In dem jüngst entschiedenen Fall sah der 5. Strafsenat diese Voraussetzungen als erfüllt an. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zum tatsächlichen Geschehen: „Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als „Squeezer“-Sänger bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte.“

Bemerkenswert ist, dass die Angeklagten mit zeitigen Freiheitsstrafen von 13 bzw. 14 Jahren „davongekommen“ sind. Damit wir uns nicht falsch verstehen: das ist beileibe kein „Pappenstiel“ , das sind ganz erhebliche Strafen. Aber dem drohenden „Lebenslang“ sind die Angeklagten entgangen, und das ist alles andere als selbstverständlich. Die (nur) alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führt nämlich nicht mehr automatisch zu der – hier gewährten – Strafrahmenverschiebung. Näheres hierzu erfahren wir möglicherweise, wenn die Entscheidung in Gänze veröffentlicht ist.

Die „besondere Schwere der Schuld“

Wenn von der „besonderen Schwere der Schuld“ die Rede ist, ist regelmäßig § 57a StGB gemeint. Nach dieser Vorschrift kann der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB), die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die verurteilte Person einwilligt (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und – worauf im Folgenden näher eingegangen werden soll – nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.

Welches Gericht die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld zu treffen hat, ist gesetzlich eigentlich dahingehend geregelt, dass gemäß § 462a StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig ist. Das ist eine Kammer desjenigen Landgerichts, in dessen Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (03.06.1992, 2 BvR 1041/88, NJW 1992, 2947) entschieden: „Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der §§ 454, 462 a StPO und des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG sind mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld – unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere – gewichtet und wenn das Vollstreckungsgericht daran gebunden ist.“ Dahinter steckt die Überlegung, dass letztlich nur diejenigen Richter die Schuldschwere beurteilen können, die „die objektiven und subjektiven Faktoren der individuellen Schuld“ anhand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung kennen. Im Ergebnis entscheidet also das Schwurgericht über die Frage, ob eine „besondere Schwere der Schuld“ im Sinne von § 57a StGB vorliegt oder nicht und spricht dies gegebenenfalls im Urteilstenor aus („Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.“).

Unter welchen Voraussetzungen ist nun eine solche Feststellung zu treffen? Der Bundesgerichtshof verlangt eine „zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit“ anhand von Umständen, „die Gewicht haben“. In Betracht kommen beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten (BGH, 22.11.1994, GSSt 2/94, NJW 1995, 407).

Beispiel aus der Praxis gefällig? Kein Problem! In einem Fall, in dem  der Angeklagte seine auf dem Sofa schlafende Ehefrau mit Benzin übergossen, angezündet und auf diese Weise getötet hatte, hat das Landgericht Lüneburg (25.05.2016, 27 Ks 1/16) seine Entscheidung wie folgt begründet: „Die Kammer hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt, weil das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Dabei war zu bedenken, dass hier sowohl ein täterbezogenes (niedrige Beweggründe) als auch ein tatbezogenes (grausam) Mordmerkmal erfüllt sind und sich der Angriff außerdem gegen einen schlafenden und damit wehrlosen Menschen richtete. Schulderhöhend wirkte sich ferner das tateinheitlich begangene Brandstiftungsdelikt aus, das bereits für sich genommen einen Verbrechenstatbestand erfüllt und neben dem Rechtsgut Leben auch das Eigentum  – hier des Vermieters des Angeklagten in Brand gesetzten Hauses – schützt. Darüber hinaus spricht gegen den Angeklagten, dass er nach den Feststellungen B.B. über einen Zeitraum von mindestens 18 Jahren, beginnend während ihrer ersten Schwangerschaft, immer wieder geschlagen, getreten, mit dem Tode bedroht und sie in den letzten beiden Jahren vor der Tat von ihren Schwestern, den Nebenklägerinnen, isoliert hat. Dies hatte zur Folge, dass B.B. über Jahre in permanenter Angst vor seinen tätlichen Übergriffen lebte, wobei sich die Angst in den Monaten vor der Tat zu der Gewissheit verdichtete, dass er sie früher oder später umbringen werde. Hinzu kommen die Bedrohungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen („Du musst deine Schwester verbrannt sehen! Dich und Deine andere Schwester werde ich in den Wald bringen, vergewaltigen und umbringen!“). Dass er hierfür strafrechtlich nie zur Verantwortung gezogen wurde, beruht auf der Angst und der Scham, die B.B. davon abhielten, ihn anzuzeigen, und der Rücksichtnahme der Nebenklägerinnen auf ihre Schwester. Unter diesen Umständen fällt der Umstand, dass er unbestraft ist, nicht entscheidend ins Gewicht. Zwischen allen Taten einschließlich des Mordes an B.B. besteht ein innerer Zusammenhang, denn das gemeinsame Motiv war die erzwungene Geldbeschaffung durch B.B., die schließlich in den Entschluss mündete, sich ihrer zu entledigen, als ihre Möglichkeiten diesbezüglich erschöpft waren.“ Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig. Damit ist klar: eine Reststrafenaussetzung nach 15 Jahren wird es für diesen Täter nicht geben!

Offen ist hingegen, wie lange er mindestens wird verbüßen müssen, denn diese Entscheidung fällt nicht in die Zuständigkeit des Schwurgerichts. Die Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer trifft die Strafvollstreckungskammer „auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Taten“ (BVerfG, 22.05.1995, 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53). Dabei sind auch „die progressive Steigerung der mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters sich ergebenden Straf- und Vollzugswirkung“ und der  Gesundheitszustand des Verurteilten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er eine „realisierbare Chance“ haben muss, „der Freiheit wieder teilhaftig zu werden“, wobei es sich nicht nur um einen „von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest“ handeln darf (BVerfGG, a.a.O.). Einen verbindlich Endzeitpunkt der Verbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt es nicht.

Zur Berechtigung eines Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren hat das OLG Hamm (13.11.2018, 1 Ws 561/18) ausgeführt: „Taten (und Täter), die einen auch nur annähernd vergleichbaren Grad an Rücksichtslosigkeit, Kaltherzigkeit und Grausamkeit aufweisen, kommen auch in der Spruchpraxis des landesweit für Entscheidungen nach § 57a StGB zuständigen Senats nicht häufig vor.“ Auch eine Vollstreckungszeit von 38 Jahren kann im Einzelfall noch verfassungsgemäß sein (BVerfG, 21.12.1994, 2 BvR1697/93, NJW 1995, 3244).

Die „Rechtsfolgenlösung“ – Mord ja, lebenslang nein?

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ So steht es in § 211 Abs. 1 StGB. Die lebenslange Freiheitstrafe ist vom Wortlaut des Gesetzes her also zwingend, anders als beim Totschlag (§§ 212, 213 StGB) kennt das Gesetz keinen „minder schweren Fall“, der die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe ermöglichen würde. Natürlich gibt es auch beim Mord Milderungsmöglichkeiten, etwa wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war oder wenn die Tat nur versucht wurde (§ 23 Abs. 2 StGB). Für den „Normfall“ aber gilt: Mord gibt lebenslang, d.h. eine Entlassung auf Bewährung ist selbst bei „guter Führung“ und „günstiger Sozialprogose“ frühestens nach 15 Jahren möglich (§ 57a StGB). In vielen Fällen erscheint diese Rechtsfolge durchaus angemessen. Aber es gibt hin und wieder Sachverhalte, bei denen die lebenslange Freiheitsstrafe nicht „passt“, weil sie insbesondere der Rolle des Opfers im dem Konflikt, der in der Tötung mündet, nicht gerecht wird.

Der Fall, der den Bundesgerichtshof in den 1980er Jahren dazu bewegte, sich die sog. „Rechtsfolgenlösung“ auszudenken, hatte sich in etwa wie folgt abgespielt: Der Onkel (und spätere Getötete) vergewaltigte mit vorgehaltener Pistole die Ehefrau seines Neffen (des späteren Mörders). Die Ehe zerbrach, der Neffe litt erheblich unter der Situation. Eines Tages traf er auf seinen Onkel, der sich mit seiner Tat brüstete und drohte, er werde auch ihn „vögeln“ und töten. Der Neffe besorgte sich ebenfalls eine Pistole, überraschte den Onkel beim Kartenspiel und erschoss ihn.

Der Große Senat für Strafsachen (BGH, 19.05.1981, GSSt 1/81, NJW 1981, 1965) entschied: „Die absolute Strafdrohung für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) schließt Zumessungserwägungen aus. Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebietet ihre Ersetzung durch einen für solche Erwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentrifft, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheint. Allerdings kann nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, genügen. § 213 StGB ist dem Tatbestand des Totschlags zugeordnet. Deshalb und weil nach dieser Vorschrift eine Privilegierung verhältnismäßig leicht zu erreichen ist, kann ihr nicht der passende Maßstab entnommen werden. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener „Grenzfall“ eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre. Eine abschließende Definition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden außergewöhnlichen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.“

In derartigen Fällen, so die Rechtsprechung bis heute, tritt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Geschaffen und anerkannt worden ist die „Rechtsfolgenlösung“ ausschließlich für das Mordmerkmal der Heimtücke, also der Tötung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments. Eine Ausdehnung auf das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ hat der BGH in einem sog. „Kannibalen-Fall“ (BGH, 21.02.2018, 5 StR 267/17) abgelehnt und dies wie folgt begründet: „Der Angeklagte handelte nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet. In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (konkreten) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit nicht anhaftet. Dies ist hier nicht gegeben. Denn die vom Angeklagten erstrebte sexuelle Befriedigung bezog sich auf den Lustgewinn während des Zerstückelns der Leiche. Sie war damit in spezifischer Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen. An der sich hierauf gründenden besonderen Verwerflichkeit der Tötung vermochte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Ihm kommt daher eine besondere schuldmindernde Wirkung nicht zu. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Hierdurch wird auch die sich aus § 126 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert. Nur unter den engen – vom Landgericht rechtsfehlerfrei verneinten – Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht. An die Stelle der vom Landgericht für den Mord verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten tritt daher lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat.“

Lebenslang für versuchten Mord?

Dass der vollendete Mord – sofern keine Milderungsgründe, wie z.B. eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, vorliegen – mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist, folgt aus § 211 Abs. 1 StGB.

Was aber ist mit dem versuchten Mord? Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Wenn das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist ein Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das ist immer noch eine Menge Holz, aber für den Angeklagten trotzdem weit weniger einschneidend als „lebenslang“.

Dazu folgendes Beispiel: Der A wird wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann diese Strafe nach zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zwei Drittel verbüßt sind, also nach 8 Jahren. Wird A hingegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, sind kommt gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine bedingte Entlassung erst in Betracht, wenn 15 Jahre verbüßt sind.

Die Bedeutung der Entscheidung, ob die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert wird, ist also von enormer Tragweite und wird vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht überprüft. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung: „Über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen“ (BGH, 22.11.2017, 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102). Der Bundesgerichtshof verlangt eine „sorgfältige Abwägung“ unter Einbeziehung auch der den Angeklagten entlastenden Umstände (BGH, 15.06.2004, 1 StR 39/04). Angesichts der einschneidenden Folgen der Entscheidung versteht sich das eigentlich von selbst. In der Praxis ist zu beobachten, dass in den weitaus meisten Fällen von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Lebenslange Freiheitsstrafe für versuchten Mord ist also die Ausnahme.

Ein Selbstgänger ist die Strafrahmenverschiebung dennoch nicht! Darüber müssen sich der Angeklagte und sein Verteidiger im Klaren sein. Je nach Lage der Dinge kann es sich daher anbieten, durch eine frühzeitiges und vorbehaltloses Geständnis, kombiniert mit einer ausdrücklichen Entschuldigung beim Geschädigten und möglicherweise der Zahlung eines Schmerzensgeldes „Punkte zu sammeln“, also für strafmildernde Faktoren zu sorgen. Anderenfalls droht unter Umständen eine böse Überraschung. So erging es vor einigen Jahren einem Angeklagten, der drei seiner Nachbarn mit einer 9mm-Pistole beschossen und des versuchten Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz, schuldig gesprochen worden war.

Die Kammer (Landgericht Lüneburg, 13.02.2015, 27 Ks 11/14) führte in den Urteilsgründen aus: Bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers P. hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hingegen keinen Gebrauch gemacht. Dabei ist der Kammer bewusst gewesen, dass im Falle eines Versagens einer Strafrahmenverschiebung bei der Androhung lebenslanger Freiheitstrafe besonders sorgfältig unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Merkmale abgewogen werden muss. Es lassen sich jedoch insoweit keine Umstände feststellen, die ein Abweichen von der ungeminderten Strafandrohung zuließen. Für eine Strafrahmenverschiebung hätte ein Geständnis sprechen können, welches der Angeklagte jedoch nicht abgelegt hat. Der Angeklagte hat auch sonst weder Einsicht noch Reue, ja nicht einmal Bedauern gezeigt. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat er darauf beharrt, dass der Nebenkläger G. die Schuld für die Taten, auch die zum Nachteil von K.G. und R. P., trage. Wörtlich erklärte er: „In erster Linie denke ich an mich. Ich bin nur froh, dass mir nichts passiert ist.“ Gegen den Angeklagten – und damit gegen eine Strafrahmenverschiebung – sprechen die langfristige Tatplanung und -vorbereitung sowie extreme Gefährlichkeit seines Handelns. Nur durch eine an ein Wunder grenzende glückliche Fügung traf keiner der zwei aus nächster Nähe abgegebenen Schüsse den hilflos am Boden liegenden Nebenkläger P. tödlich in den Kopf. Der Angeklagte hat kaltblütig und ohne menschliche Regung versucht, sein Opfer auf offener Straße hinzurichten. Hinzu kommen die tateinheitlich begangenen Körperverletzungs- und Waffendelikte, die Vorstrafe und – anders als bei den Nebenklägern G. – die erheblichen Verletzungen, die der Angeklagte dem Nebenkläger zufügte. Zwar bestand keine akute Lebensgefahr, aber die Folgen der Tat sind so schwer, dass der Nebenkläger bis heute unter ihnen leidet und aller Voraussicht nach noch mindestens ein weiteres Jahr leiden wird. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der sich unmittelbar nach den vermeintlich tödlichen Schüssen auf den Nebenkläger P. dem nächsten wehrlosen Opfer, nämlich der Nebenklägerin G. zuwandte, ist strafschärfend zu berücksichtigen, so das auch unter Berücksichtigung der besonders einschneidenden Wirkung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Gesamtschau eine Milderung des Strafrahmens und eine Verurteilung des Angeklagten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe aus Sicht der Kammer unvertretbar erscheint, weshalb für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen war. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.“

An dieser Begründung hatte der Bundesgerichtshof nicht auszusetzen und verwarf die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie lang ist lebenslang?

„Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“, sagt § 211 Abs. 1 StGB. Nicht nur der Mörder, sondern gemäß § 212 Abs. 2 StGB auch der Totschläger, sofern ausnahmsweise ein „besonders schwerer Fall“ vorliegt. Auch andere Delikte, z.B. der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) oder die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), können mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Bleibt die Frage – wie lang ist lebenslang? Das Gesetz schweigt dazu – jedenfalls kennt es keine zeitige Begrenzung. Es gibt weder eine gesetzliche Regelung zur Höchstdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe noch zum Höchstalter des Inhaftierten. Im Ausgangspunkt muss man also feststellen: lebenslang heißt lebenslang! Oder doch nicht ganz?

Es gibt ja noch das Bundesverfassungsgericht, und dessen Entscheidungen „binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“ (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Und das Bundesverfassungsgericht sagt in ständiger Rechtsprechung: „Mit der Garantie der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestehen würde, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden.“ (BVerfG, 05.02.2004, 2 BvR 2029/01, NJW 2004, 739). Anders ausgedrückt: auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Mörder muss zumindest die Aussicht haben, das Gefängnis lebend zu verlassen, weil man ihm ansonsten seine Menschenwürde nimmt. Und das verbietet Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“).

Wie also schützt das Gesetz die Menschenwürde desjenigen, der zu eine lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist? Die Antwort findet sich in § 57a StGB. Dort heißt es:

„Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

In dieser Vorschrift findet sich also die sog. „Mindestverbüßungsdauer“ von 15 Jahren, die zu der ebenso verbreiteten wie unzutreffenden Annahme „lebenslang heißt 15 Jahre“ geführt hat. Richtig wäre stattdessen: „lebenslang heißt mindestens 15 Jahre“.

Wieso mindestens? Weil nach 15 Jahre erstmals geprüft wird, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld eine Strich durch die Rechnung macht. Was es mit der besonderen Schuldschwere auf sich hat, soll an anderer Stelle erläutert werden. Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB jedenfalls, dass sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (sog. „günstige Sozialprognose“) und dass die verurteilte Person einwilligt. Mit anderen Worten: erst wenn festgestellt werden kann, dass vom Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht und er mit seiner bedingten Entlassung einverstanden ist, wird er aus der lebenslangen Haft entlassen. Das kann je nach Lage der Dinge auch erst nach 20, 25 oder 30 Jahren der Fall sein!