Beihilfe

Wer Beihilfe leistet wird als „Gehilfe“ bezeichnet. Seine Tätigkeit besteht darin, den Täter bei der Begehung von dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat zu unterstützen. Es genügen Unterstützungshandlungen bei der Tatvorbereitung (z.B. Besorgen der Tatwaffe) oder nach Vollendung der Haupttat (z.B. Abtransport der Beute). Für die sog. „psychische Beihilfe“ reicht es aus, wenn Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird. Wenn der Täter nicht eine fremde Tat unterstützen, sondern eine eigene Tat mit jemandem zusammen begehen will („Wille zur Tatherrschaft“), liegt keine Beihilfe vor, sondern Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).