Unter der Einlassung versteht man die Angaben des Angeklagten zur Sache. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift, aber noch vor Beginn der Beweisaufnahme die Gelegenheit, sich zu der Anklage zu äußern (§ 243 Abs. 5 StPO). Zu Angaben verpflichtet ist der Angeklagte nicht, ihm steht ein umfassendes Schweigerecht zu.
Blog-Archive
Strafzumessung
Die eigentliche Strafzumessung erfolgt, nachdem er anzuwendende Strafrahmen festgelegt worden ist. Abzuwägen sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Zugunsten des Angeklagten und damit strafmildernd zu berücksichtigen ist beispielsweise ein Geständnis oder der Umstand, dass er bis dato unbestraft war. Strafschärfend wirken sich regelmäßig Vorstrafen aus, insbesondere wenn der Täter bei Begehung der Tat unter Bewährung stand, oder wenn er gegen mehrere Straftatbestände verstoßen hat (z.B. bei einem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).