Steuerungsfähigkeit

Unter der Steuerungsfähigkeit, teilweise auch als Hemmungsfähigkeit bezeichnet, versteht man die Fähigkeit des Täters, sich nach seiner Unrechtseinsicht zu richten. Es geht also um die Frage, ob der Täter, der weiß dass man einen Menschen nicht töten darf (Unrechtseinsicht) seinen Impuls („Den bring‘ ich um!“) noch beherrschen und sich gleichsam selbst von der Tatbegehung abhalten kann oder nicht. Psychische Erkrankungen, aber auch Rauschzustände oder Zustände höchster Erregung („Affektsturm“) können die Steuerungsfähigkeit aufheben (§ 20 StGB) oder erheblich vermindern (§ 21 StGB).