Schwachsinn

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Gemeint ist eine Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache. Der Intelligenzquotient (IQ) ist ein wichtiger Anhaltspunkt für den Grad der kognitiven Einschränkung. Unterschieden werden leichte (IQ 50–69), mittelgradige (IQ 35–49), schwere (IQ 20–34) und schwerste Intelligenzminderung (IQ unter 20). Feste Regeln dahingehend, bei welchem IQ von einer erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, gibt es nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.