Darunter versteht man einen Versuch, der nicht gelingen, also nicht zum tatbestandsmäßigen Erfolg führen kann, weil der Täter einem Irrtum unterliegt (z.B. Tötungsversuch an einer Leiche). Der untaugliche Versuch ist strafbar. Hat der Täter die Untauglichkeit „aus grobem Unverstand verkannt“, kann das Gericht die Strafe nicht nur mildern, sondern sogar von Strafe absehen (§ 23 Abs. 3 StGB). Gänzlich straflos ist der sog. abergläubische Versuche (versuchte Tötung durch Hexerei oder Zauberei).