Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Gemeingefährlichkeit kann z.B. vorliegen bei Brandstiftungen, Sprengstoffexplosionen, Amokfahrten mit Kraftfahrzeugen und dem Werfen schwerer Gegenstände von Autobahnbrücken auf Kraftfahrzeuge.