Hemmschwellentheorie

Eine „Hemmschwellentheorie“ gibt – jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH – nicht. Was es gibt, ist eine Tötungshemmschwelle, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich strak ausgeprägt ist. Wenn der Täter eine von ihm zutreffend als lebensgefährlich eingeschätzt Tathandlung vornimmt, lässt das darauf schließen, dass er seine Tötungshemmschwelle überschritten hat, denn anderenfalls hätte ihn die Hemmschwelle ja gerade am Handeln gehindert. Jedenfalls wird durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen weder in Frage gestellt noch relativiert.