Schweigerecht

Das Schweigerecht des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo tenetur se ipsum accusare“) sind Ausdruck von Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip. Im Rahmen des Strafverfahrens darf niemand gezwungen werden, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Dementsprechend darf Schweigen nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden.