Von einem beendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet das: entscheidend ist, wie der Täter die Situation nach der letzten Tathandlung (z.B. Schuss, Stich, Schlag, Tritt) einschätzt. Rechnet er damit, dass sein Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen versterben wird, liegt ein beendeter Versuch vor. Meint er hingegen, dass sein Opfer die Tat überleben wird (z.B. weil der Schuss nicht getroffen hat), so liegt ein unbeendeter Versuch vor. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.
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Fehlgeschlagener Versuch
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet dies: wenn der Täter der Meinung ist, dass der den Tod seines Opfers in der konkreten Situation nicht mehr wird herbeiführen können (z.B. weil das Opfer geflohen oder der Täter festgenommen worden ist), ist der Versuch fehlgeschlagen. Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist kein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) möglich!
Unbeendeter Versuch
Von einem unbeendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung (letzter Schlag, Stich, Schuss o.ä.) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (Tod des Opfers) rechnet. Anders ausgedrückt: Beim unbeendeten Versuch glaubt der Täter, sein Opfer werde überleben, weil es entweder gar nicht oder jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt worden ist (sog. „Rücktrittshorizont“). In diesen Fällen genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts (§ 24 StGB) zu erlangen. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht