Von einem beendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet das: entscheidend ist, wie der Täter die Situation nach der letzten Tathandlung (z.B. Schuss, Stich, Schlag, Tritt) einschätzt. Rechnet er damit, dass sein Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen versterben wird, liegt ein beendeter Versuch vor. Meint er hingegen, dass sein Opfer die Tat überleben wird (z.B. weil der Schuss nicht getroffen hat), so liegt ein unbeendeter Versuch vor. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.