Das Wort „Affekt“ meint eigentlich eine heftige Erregung bzw. Gemütsbewegung (z.B. Wut, Eifersucht, Hass). Eine Tötung im Affekt ist gewissermaßen der Normalfall, denn emotionslose, kaltblütige Tötungen à la James Bond sind die absolute Ausnahme. Rechtlich ist ein „Affekt“ daher grundsätzlich zunächst einmal ohne Bedeutung. Erst wenn die Erregung so heftig ist, dass sie zu einem „Affektsturm“ und einer „Zerstörung des seelischen Gefüges“ führt, kann sie ausnahmsweise die Qualität einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne von § 20 StGB erreichen und die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindern oder – noch seltener – aufheben. Das Vorliegen und die Intensität eines „Affekts“ beurteilt das Gericht in der Regel mit Unterstützung eines psychiatrischen Sachverständigen.
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Alkohol
Eine starke Alkoholisierung kann (muss aber nicht) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Täters habe. Feste Promillegrenzen gibt es hier – anders als bei den Straßenverkehrsdelikten – nicht. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist nur ein Indiz. Für schwere Gewalttaten gilt: Bei mehr als 2,2 g Promille liegt eine erhebliche Verminderung, ab 3,3 g Promille eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nahe. Entscheidend ist jedoch stets das sog. Leistungsverhalten des Täters, mit dem sich einschätzen lässt, ob und wie sich der Alkohol auf sein Verhalten ausgewirkt hat. Auch wenn der Täter erheblich alkoholisiert war, führt dies nicht zwingend zu einer milderen Strafe. Bei einer selbstverschuldeten Trunkenheit kann das Gericht eine sog. Strafrahmenmilderung versagen (BGH, 24.07.2017, GSSt 3/17).