Auskunftsverweigerungsrecht

Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) konkretisiert den Grundsatz der „Selbstbelastungsfreiheit“, demzufolge niemand gehalten ist, sich durch eigene Angaben selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“). Es dient also dem Schutz des Zeugen. Dieser kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur wenn diese Gefahr vollständig ausgeschlossen ist, etwa weil der Zeuge wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden und die Gefahr der Verfolgung wegen weiterer Taten nicht besteht, entfällt sein Auskunftsverweigerungsrecht.

Schweigerecht

Das Schweigerecht des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo tenetur se ipsum accusare“) sind Ausdruck von Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip. Im Rahmen des Strafverfahrens darf niemand gezwungen werden, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Dementsprechend darf Schweigen nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden.