Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) ist „vertypter“, d.h. gesetzlich ausdrücklich geregelter, Strafmilderungsgrund. Vorausgesetzt wird ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem der Täter sich zu seiner Schuld bekennt, die Opferposition des Geschädigten respektiert und dadurch auf einen umfassenden Ausgleich bzw. eine friedensstiftende Wirkung erreicht. In der Praxis geht es häufig um eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Sofern das Opfer dies als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert, ist der Täter-Opfer-Ausgleich zustande gekommen. Anderenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht vor. Die Bemühungen des Täters sind dann bei der eigentlichen Strafzumessung strafmildernd zu brücksichtigen.