Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit setzt voraus, dass der Täter bei Begehung der Tat die Einsicht hatte, Unrecht zu tun und dass er in der Lage war, sich nach dieser Erkenntnis zu verhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Schuldfähigkeit aufgehoben und der Täter kann nicht bestraft werden. Es kommt jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht, sofern er infolge seines psychischen Zustands für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ist die Schuldfähigkeit nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert, wird der Täter bestraft, allerdings in der Regel weniger hart als bei voller Schuldfähigkeit. Auch in diesem Fall kann die Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet werden.