Befangenheit

Die Ablehnung von Richtern (§ 24 StPO), Schöffen und Urkundsbeamten (§ 31 StPO) und Sachverständigen (§ 74 StPO) setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ausgehend vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten muss dieser Grund zu der Annahme haben, dass die abgelehnte Person ihm nicht unparteilich und unvoreingenommen gegenüber steht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist ohne Bedeutung.