Schadenswiedergutmachung

Eine Schadenswiedergutmachung kann gemäß § 46a StGB als „vertypter Strafmilderungsgrund“ zur Anwendung eines milderen Strafrahmens oder sogar dazu führen, dass das Gericht von Strafe absieht. Voraussetzung ist, dass der Täter das Opfer ganz oder teilweise entschädigt. Dies muss ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abgefordert haben und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.

Strafrahmenverschiebung

Zu einer Verschiebung des Strafrahmens (d.h. der Anwendung eines milderen Strafrahmens) kann es aufgrund verschiedener Umstände kommen. Das Gericht kann die Strafe z.B. mildern wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder die Tat nur versucht, aber nicht vollendet ist (§ 23 Abs. 2 StGB). Weitere „vertypte Milderungsgründe“ sind das Handeln durch Unterlassen (§ 13 Abs. 2 StGB), der vermeidbare Verbotsirrtum (§ 17 StGB), das Handeln als Gehilfe (§ 27 Abs. 2 StGB – zwingende Milderung!), das Fehlen strafbegründender persönlicher Merkmal beim Teilnehmer (§ 28 Abs. 1 StGB – zwingende Milderung), Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB) sowie die Aufklärungshilfe (§ 46b StGB). Der gemilderte Strafrahmen ist § 49 StGB zu entnehmen. Bei einem versuchten Mord kann das Gericht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 3 und höchstens 15 Jahren verhängen. Bei einem Totschlag im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann der Strafrahmen von 5-15 Jahre auf 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate verschoben werden. Wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen, sind auch mehrere Strafrahmenverschiebungen möglich.