Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung will (sog. dolus directus 1. Grades) oder als Folge seines Handelns sicher voraussieht, selbst wenn er sie lieber vermeiden würde (sog. dolus directus 2. Grades) oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet (sog. dolus eventualis). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Etwas Anderes gilt, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit ausnahmsweise nicht bewusst ist (Fehlen des sog. Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des sog. Wollenselements).