Sterbehilfe in Form des „assistierten Suizids“ ist Gegenstand zweier aktueller Entscheidungen des BGH. Wer bei passender Gelegenheit mit einem Zitat aufwarten möchte, kann es mit folgendem versuchen: „Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist.“ Zugegeben, diese Sätze stammt nicht aus den vielbeachteten Entscheidungen des 5. („Leipziger“) Senats vom 03.07.2019 (5 StR 182/18 und 5 StR 393/18), sondern aus einer rund zweieinhalb Jahren älteren Entscheidung des 4. Senats (BGH, 24.11.2016, 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219).
Neuer Versuch: „Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Dabei beschränkt sich der Grundrechtsschutz nicht auf Fälle, in denen infolge des Endstadiums einer tödlichen Krankheit der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schließt auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen.“ Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Sterbehilfe? Mitnichten, diese Aussagen stammen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 02.03.2017, 3 C 19/15, NJW 2017, 2215).
Aber jetzt vielleicht: „Eine eigenverantwortlich verwirklichte Selbsttötung per Medikamentencocktail erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (hier § 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB), wenn der angeschuldigte Arzt zwar die tödlichen Medikamente mitbringt und die Dosierung bestimmt, die Tatherrschaft aber uneingeschränkt bei den Sterbewilligen liegt, indem sie die Medikamente selbst in Wasser lösen, die Gläser mit den gelösten Medikamenten selbst zum Mund führen und dann selbst trinken, d.h. den lebensvernichtenden Akt eigenhändig ausführen. Eine strafbare Beihilfe zum Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, § 27 StGB oder zur Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1, § 27 StGB scheidet angesichts tatbestands- und strafloser Haupttat nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät aus.“ Klingt gut, stammt aber vom OLG Hamburg (HansOLG, 08.06.2016, 1 Ws 13/16, NStZ 2016, 530).
Auch der Gesetzgeber hat längst erkannt, dass das deutsche Rechtssystem darauf verzichtet, „die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Mit anderen Worten: Die Entscheidungen des 5. Senats vom 03.07.2019 liegen voll auf der Linie des BGH und anderer Obergerichte, sie sind weder bahnbrechend noch überraschend.
Selbst der Gesetzgeber (s.o.) hat sie kommen sehen – und genau da liegt das Problem. Es ist nämlich keineswegs so, dass – wie eine ehemalige Bundesministerin der Justiz behauptet – nunmehr „Rechtssicherheit“ herrsche beim Thema „Sterbehilfe“. Stattdessen hängt die Frage nach der Strafbarkeit nicht nur von der Fähigkeit des Sterbewilligen ab, frei und eigenverantwortlich über die Beendigung seiner irdischen Existenz zu entscheiden – was im Einzelfall nachträglich mitunter schwer aufzuklären sein kann – sondern auch davon,
a) wann die Sterbehilfe geleistet wurde,
b) ob sie „geschäftsmäßig“ geleistet wurde,
c) ob der seit dem 10.12.2015 geltende § 217 StGB verfassungsgemäß ist.
Der Reihe nach: die Entscheidungen vom 03.07.2019 betreffen Fällen, die sich vor dem 10.12.2015 ereignet haben. Erst seit diesem Tag stellt § 217 StGB die „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe, d.h. die Entscheidungen sind zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage getroffen worden. Der Strafrahmen des § 217 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Selbsttötung zu fördern bedeutet, dem Sterbewilligen eine Gelegenheit hierzu zu gewähren, verschaffen oder vermitteln.
Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, „wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Der Gesetzgeber hat also haupt- und ehrenamtliche „Sterbehelfer“ im Visier, weil er befürchtet, „durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der „fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht täten.“
Das vorläufig letzte Wort hat das demnächst das Bundesverfassungsgericht, dass bereits im April 2019 über Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB verhandelt hat. Sterbehilfe in Deutschland – Rechtssicherheit sieht anders aus….