Nach § 243 Abs. 5 StPO hat der Angeklagte vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme die Gelegenheit, zur Sache auszusagen. Ihm wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, dem Tatrichter gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Sicht der Dinge zu präsentieren und damit auf dessen Überzeugungsbildung Einfluss zu nehmen. Damit er diese Möglichkeit effektiv nutzen kann, muss dem Angeklagten bewusst sein bzw. von der Verteidigung bewusst gemacht werden, dass die Einlassung keinen irgendwie gearteten besonderen Beweiswert hat. Auf die Besonderheiten der Einlassung per Verteidigererklärung gehe ich in einem anderen Beitrag ein.
Nicht selten hat man den Eindruck, dass Angeklagte ihre Einlassung gedanklich mit dem Satz abschließen „So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“. Diese Einschätzung der Lage ist ebenso falsch wie gefährlich! Richtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.01.2011, 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302) folgendes: „Auch darf der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden. Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.“ Anders ausgedrückt: Das Gericht muss – und darf – die Einlassung des Angeklagten nicht allein deshalb glauben und seiner Entscheidung zugrunde legen, weil es rein theoretisch so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten geschildert!
Auch im Hinblick auf den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist es nicht geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 16.06.2016, 1 StR 50/16, NStZ-RR 2016, 318). Bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ handelt es sich um eine Entscheidungsregel, nicht um eine Beweisregel. Diese Regel hat das Gericht erst und nur dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung (Indizien) ist die Regel – was häufig übersehen wird – grundsätzlich nicht anzuwenden (BGH, 12.10.2011, 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171). Dass es theoretisch auch anders gewesen sein könnte, ist unbeachtlich und zwingt nicht zur Anwendung des Zweifelssatzes. Nur wenn das Gericht mindestens 2 Sachverhaltsvarianten aufgrund greifbarer Anhaltspunkte – also nicht nur rein theoretisch – für annähernd gleich wahrscheinlich hält und sich weder von der einen noch von der anderen überzeugen kann, muss es die für den Angeklagten günstigere Variante seinen Feststellungen zugrundelegen.
Die Verteidigung muss sich und den Angeklagten also darauf einstellen, dass der Tatrichter seine Einlassung nicht anders behandeln wird als die übrigen „Puzzleteile“. Wenn sie nicht zu den sonstigen Beweisergebnissen passt, sich also mit diesen nicht zu einem Gesamtbild zusammenfügen lässt, wird sie ganz oder teilweise „aussortiert“, also als „widerlegt“ betrachtet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es nicht so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten behauptet. Ausreichend ist, dass der Tatrichter den Behauptungen des Angeklagten aufgrund denklogisch möglicher Erwägungen und Schlussfolgerungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses keinen Glauben schenkt. Daher sollte die Verteidigung – sofern eine Einlassung beabsichtigt ist – diese kritisch mit dem Akteninhalt abgleichen und den Angeklagten eindrücklich auf fehlende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit bzw. Widersprüche zum bisherigen Ermittlungsergebnis hinweisen.
Wenn diese Bemühungen vergeblich bleiben, kann es sich anbieten, nach dem Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ zu verfahren. Zwar ist die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz, weil auch ein Unschuldiger „Zuflucht zur Lüge nehmen“ kann (BGH, 11.12.2018, 2 StR 487/18, NStZ-RR 2019, 122). Eine Einlassung, mit der der Angeklagte seine Glaubwürdigkeit auf einen Schlag verspielt oder sich gar „um Kopf und Kragen redet“, schadet in der Regel dennoch mehr, als sie nützt!