Den Artikel unter dem Bild habe ich bereits Anfang Juli 2019 veröffentlicht. Heute nun las ich bei spiegel.de eine thematisch passende Kolumne von Thomas Fischer, seines Zeichens ehemaliger BGH-Richter, kluger Kopf und Querdenker. Und der hat zu Dauer und Auswirkungen einer lebenslangen Freiheitsstrafe folgendes geschrieben: „In der Praxis werden lebenslange Freiheitsstrafen, wenn überhaupt, ohne „Schuldschwere“-Feststellung nach durchschnittlich 18 Jahren, mit Feststellung nach durchschnittlich 24 Jahren auf Bewährung ausgesetzt. Wenn so viel Zeit vergangen ist (Ali B. wird dann knapp 50 sein), ist regelmäßig von „Aufarbeitung“, „Therapie“, „Auseinandersetzung mit der Tat“ nichts mehr übrig. Meist nach spätestens zehn Jahren JVA sind die „lebenslang“ Gefangenen stumpf, formal angepasst, defensiv, reduziert. Die meisten haben dann keinen Kontakt mehr nach „draußen“. Viele werden in der Haft schwer krank oder dement, nicht wenige sterben dort; andere stellen gar keinen Aussetzungsantrag mehr. Die Rückfallquote bei „Lebenslänglichen“ ist sehr gering.“
Jährlich soll es in Deutschland etwa 90 Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe geben, und rund 1.800 Inhaftierte sollen eine derartige Strafe verbüßen.
Den weitaus meisten dieser Fälle dürfte eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) zugrunde liegen. Der Mordparagraph hat schon aufgrund seiner Herkunft – seine heutige Fassung basiert auf dem „Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches“ vom 04.09.1941 – einen schweren Stand in der juristischen Wissenschaft. Die nationalsozialistische „Tätertypenlehre“ („Der Mörder ist von grundsätzlich anderer Wesensart als derjenige, der einen Totschlag begeht.“), die u.a. vom späteren Vorsitzende des Volksgerichtshofs, Roland Freisler, mitentwickelt wurde, ist ein Fremdkörper im deutschen Strafrecht.
Noch heftiger umstritten als der Tatbestand ist seine Rechtsfolge, die allein in der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestehen kann. Gegen die lebenslange Freiheitsstrafe wird seit Jahrzehnten argumentiert. Ihre Gegner bezeichnen sie als „soziale Vernichtungsstrafe“, in der der Geist der Nationalsozialisten weiterlebe, weisen auf die schwerwiegenden, irreparablen Folgen eines langjährigen Strafvollzuges hin und bezweifeln, dass sich potentielle Täter durch die vermeintlich abschreckende Strafhöhe von der Begehung der Tat abhalten lassen. In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass die Mordrate in den USA trotz der dort mancherorts drohenden Todesstrafe fast viermal so hoch sei wie in Deutschland, wohingegen sie in Ländern ohne lebenslange Freiheitsstrafe (z.B. Spanien, Norwegen und Portugal) in etwa auf demselben Niveau liege wie hierzulande. Zudem sei die Rückfallquote bei Tötungsdelikten so niedrig, dass auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein lebenslanges Wegsperren erfordere bzw. rechtfertige.
Aus tatrichterlicher Sicht kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Ein Geständnis nützt dem Mörder – anders als allen anderen Tätern – gar nichts. Eine Verständigung („Deal“) über den Schuldspruch (Mord oder Totschlag) ist nicht möglich (§ 257c Abs. 2 StPO), und auch sonst kann eine strafmildernde Wirkung nicht zum Tragen kommen, weil es bei der „Punktstrafe“ des § 211 StGB keine Strafzumessung anhand der individuellen Schuld gibt. Viele Angeklagte wehren sich nicht zuletzt aus diesen Gründen gleichsam mit Händen und Füßen gegen eine Verurteilung wegen Mordes, egal wie aussichtsreich oder aussichtslos dieses Unterfangen ist.
Die vehemente „Alles-nur-kein-Mord“-Verteidigung ist aus Sicht des Angeklagten verständlich, hat aber ihren Preis. Der Angeklagte zahlt im Falle einer Verurteilung – zu was auch immer – einen erheblichen finanziellen Preis, denn eine lange Hauptverhandlung mit mehreren Verteidigern sowie ggfs. Nebenklage- und Adhäsionsklagevertretern ist natürlich ungleich teurer als eine, die durch ein Geständnis abgekürzt wird. Der finanzielle Ruin ist so gut wie sicher, egal ob am Ende wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt wird.
Die weiteren Leidtragenden – und an dieser Stelle kommt der Aspekt „Opferschutz“ ins Spiel – sind in vielen Fällen die Hinterbliebenen des Tatopfers. Sie müssen miterleben , wie das (Privat-)leben ihrer Eltern, Geschwister oder Kinder in öffentlicher Verhandlung nicht nur thematisiert, sondern bis in die hintersten, intimsten Winkel ausgeleuchtet und von der Presse begierig zu mitunter reißerischen Schlagzeilen und Berichten verarbeitet wird. Aus Gesprächen mit Rechtsanwälten weiß ich, dass viele Hinterbliebene die Hauptverhandlung und die Presseberichterstattung als extrem belastend erleben und haben das Gefühl haben, dass das Ansehen ihrer Mutter, ihrer Sohnes oder ihrer Schwester posthum irreparabel beschädigt wird. Wie viele Qualen und Peinlichkeiten könnten ihnen, aber auch dem Angeklagten, erspart werden, wenn es auch beim Mord die Möglichkeit eines strafmildernden Geständnisses gäbe? Und wieviel Vertrauen in den Rechtsstaat könnte gerettet werden, wenn es möglich wäre, durch die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in angemessener Zeit zu einer tat- und schuldgerechten Strafe zu kommen, statt nach einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen das unvermeidliche „lebenslang“ zu verhängen?
Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, bislang aber nicht gelöst. Ein Lösungsansatz findet sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Jahr 2016. Darin wird für die Neuregelung des Mordes folgendes vorgeschlagen
§ 212 Mord
(1) Wer einen anderen Menschen tötet und dabei
1. dessen Wehrlosigkeit ausnutzt,
2. grausam handelt oder
3. wenigstens einen weiter en Menschen in die Gefahr des Todes bringt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen anderen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen tötet, insbesondere
1. aus Mordlust,
2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
3. aus Habgier,
4. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
5. aus menschenverachtenden Beweggründen (§ 46 Absatz 2 Satz 2).
(2) Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich mindern, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter
1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder
2.ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist.
Der Gesetzgeber ist also weiterhin weder bereit, sich von den althergebrachten Mordmerkmalen noch von der lebenslangen Freiheitsstrafe, die ja nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Menschenwürde keine solche im Wortsinne sein darf, zu verabschieden. Spielt da etwa die Furcht vor den Schlagzeilen der BILD (etwa: „Deutschland einig Mörderland!“) und den Parolen der AFD eine Rolle?