Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Verhängung von Strafe ist an die Feststellung der Schuld gebunden, d.h. wer nicht schuldhaft gehandelt hat, wird auch nicht bestraft. Die Maßregeln (§ 61 StGB) sind hingegen von der Schuld unabhängig. Sie können neben einer Strafe verhängt werden, aber auch anstelle einer Strafe, etwa bei einem schuldunfähigen Täter. Das Gesetz kennt die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sowie die Führungsaufsicht (§ 68 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Bei der Verhängung von Maßregeln geht es nicht um Sanktionierung, sondern darum, den Täter zu bessern und/oder die Allgemeinheit zu schützen.

Sicherungsverfahren

Wenn ein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann, kann die Staatsanwaltschaft stattdessen die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO) beantragen. In diesem Verfahren kann gegen den Beschuldigten keine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Statthafte Rechtsfolge ist ausschließlich die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, praxisrelevant sind insbesondere die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).