„Es ist mitunter gar nicht so einfach, einen Menschen zu töten!“ pflegt ein der Kammer bekannter Rechtsmediziner zu sagen. Das mehraktige Tötungsgeschehen,
So wird es auch in einem unlängst vom BGH entschiedenen Fall gewesen sein, in dem der erheblich alkoholisierte spätere Angeklagte aus Wut mehrmals mit einem Messer auf den Hals- und Nackenbereich des rücklings auf einem Sofa seiner Wohnung liegenden Geschädigten eingestochen hatte, um ihn zu töten. Der Geschädigte blutete stark und war tödlich verletzt. Der Angeklagte verließ die Wohnung und äußerte gegenüber einer Bekannten „Ich habe ihn aufgeschlitzt!“. Die Bekannte lief daraufhin in die Wohnung des Angeklagten, wo sie den Geschädigten schwer verletzt, aber noch lebend, vorfand. Der Angeklagte, der ihr gefolgt war, brachte die Sache nun zu Ende, indem er dem Geschädigten in Küchenmesser in die Herzregion stach.
Der BGH hatte die Frage zu klären ob es sich um eine Tat gehandelt hat oder – wovon das Landgericht Lübeck ausgegangen war – um zwei Taten. Dazu heißt es in der Entscheidung (BGH, 24.01.2019, 5 StR 480/18, StV 2019, 448): „Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind. Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt. Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann. Danach sind die Angriffe des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten als eine Tat im Rechtssinn (§ 52 StGB) zu werten. Zwischen den von einem einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Handlungen lag lediglich eine Zeitspanne von einigen Minuten, während der sich der Angeklagte in der einen Stock über dem Tatort gelegenen Wohnung des Zeugen Pi. aufhielt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Messerangriffen wurde auch nicht durch die Entdeckung der Tat durch die Zeugin Pie. und deren Versuch unterbrochen, Hilfe zu holen. Denn die Äußerung des Angeklagten nach dem ersten Handlungsabschnitt („Ich habe ihn aufgeschlitzt“) belegt augenfällig, dass die Tatentdeckung für ihn ohne jeden Belang war und deshalb objektiv betrachtet keinen erheblichen Einschnitt in dem Geschehen bildete. Eine Zäsur nach dem ersten Handlungsabschnitt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlgeschlagenen Versuchs gegeben, da der Angeklagte die Tat mit einem ihm als Tatmittel zur Hand liegenden Küchenmesser ohne erhebliche zeitliche Zäsur vollenden. Der Messerstich in das Herz des Opfers stellt damit – auch aus der Sicht eines Dritten – keinen neuen selbständigen Angriff auf dessen Leben dar, sondern den abschließenden Akt eines einheitlichen Geschehens, mit dem der Angeklagte den Geschädigten „endgültig“ töten wollte.“
Obwohl der BGH die Zahl seiner Taten halbiert hat, dürfte die Entscheidung beim Angeklagten keine große Freude ausgelöst haben. Weniger Strafe – das Landgericht Lübeck hatte auf eine Gesamtstrafe von 9 Jahren erkannt – gab es im Ergebnis nämlich nicht. Lass wir noch einmal den 5. Senat zu Wort kommen: „Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses angesichts des unveränderten Schuldumfangs kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist.“ Der Angeklagte hat also einen Pyrrhussieg errungen, teuer erkauft und für ihn ohne Wert, ein nicht untypisches Ergebnis im Revisionsverfahren.
Nicht mehr Glück hatte der Angeklagte im sog. „Scheunen-Mord-Fall“ (BGH, 03.12.2015, 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721), bei sich ebenfalls die Frage stellte, ob es sich um eine Tat oder um zwei Taten gehandelt hatte. Was war passiert? Der Angeklagte hatte seinen Kumpel mindestens dreimal mit einer schweren Eisenstange auf den Hinterkopf geschlagen und schwer verletzt. Auch in diesem Fall wäre das Opfer früher oder später an den Verletzungen gestorben, lebte aber zunächst noch. Der Angeklagte verließ den Tatort, kehrte nach einiger Zeit jedoch zurück – und fand den Geschädigten zu seiner Überraschung noch immer lebend vor. Um den Geschädigten nun endgültig vom Leben zum Tode zu befördern, schnitte er „mit erheblicher Kraftentfaltung den Hals über eine Länge von 11,5 cm bis zur Wirbelsäule durch, wobei er das Messer mindestens zweimal ansetzen musste“. Die Jugendkammer des Landgerichts Paderborn hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Eisenstange) und wegen Totschlags (Messer) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH sah das anders und ging von einem einheitlichen Geschehen aus, das von den Schlägen bis zum Durchscheiden des Halses reiche und einen vollendete Heimtückemord darstelle. Dass das Opfer den ersten Angriff überlebt habe, sei nur eine „unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf“. Das Urteil der Jugendkammer wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, der Ausgang des Verfahrens ist mir nicht bekannt.
Klar ist aber: wäre der Täter nach nicht nach Jugendrecht, sondern nach „normalem“ Strafrecht zu verurteilen gewesen, wäre ihm die eine Tat (Mord = lebenslange Freiheitsstrafe) höchstwahrscheinlich teurer zu stehen gekommen als zwei Taten (versuchter Mord und vollendeter Totschlag = wohl zeitige Gesamtfreiheitsstrafe). Weniger Taten bedeuten also auch in diesem Fall nicht weniger Strafe!