YGBSM-You Gotta Be Shittin‘ Me! (Teil 1)

Herzlich Willkommen zu YGBSM, dem sommerlichen Double Feature wider den tierischen Ernst unter dem Motto „Dumm gelaufen, aber strafbar!“. In Teil 1 geht es um einen glücklosen Räuber, in Teil 2 werden Sie mit zwei untalentierten (Beinahe-)Mördern Bekanntschaft machen. Selbstverständlich handelt es sich um Originalfälle, die ich vor dem Landgericht Lüneburg zu verhandeln das Vergnügen (?) hatte.

You Gotta Be Shittin‘ Me!

Der angeklagte Sachverhalt klang zunächst nicht nach Ironie oder Situationskomik. Einem jungen Mann wurde vorgeworfen, eine Prostituierte in einem „Love-Mobil“ überfallen zu haben. Die beiden Leser, die nicht wissen was das ist, können sich bei Wikipedia informieren. Die Tat sollte er unter drohender Verwendung eine Selbstladepistole begangen haben, weshalb eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2, 22 StGB) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 52 WaffG angeklagt war.

Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung kam ich ins Zimmer meines Vorsitzenden, der auf einen Karton auf seinem Schreibtisch zeigte und sagte: „Da ist das Asservat in der Love-Mobil-Sache, hat die Polizei vorbeigebracht!“. Aus der leicht zerfledderten Umverpackung lugte eine durchsichtige Plastiktüte hervor, die ich neugierig herauszog – und stutzte. Die Pistole war groß, schwarz und wog so gut wie nichts. Um eine scharfe Waffe konnte es sich unmöglich handeln, selbst das Verschießen von Platzpatronen oder Gaskartuschen traute ich ihr nicht zu. Jeder Druck, der über den einer Wasserpistole hinausging, musste das fragile Gebilde auf der Stelle zum Platzen bringen. Ungläubig schauten wir auf die Beschriftung – Irrtum ausgeschlossen, dass sollte tatsächlich die Tatwaffe sein. Schnell kamen wir überein, einen Waffensachverständigen vom Landeskriminalamt hinzuzuziehen – glücklicherweise hatte der Zeit und Lust auf einen Ausflug in unsere pittoreske Kleinstadt an der Ilmenau.

Die Pistole war groß und schwarz und wog so gut wie nichts.

Die Hauptverhandlung begann mit einem offenkundig von Reue und Scham getragenen Geständnis. Der bis dato unbestrafte Angeklagte schilderte, wie er maskiert und mit der asservierten Pistole in der Hand an die hintere Tür des Wohnmobils (Love-Mobils) herangetreten sei und die dort tätige Dame mit den Worten „Gib mir Dein Geld!“ angesprochen habe. Diese sei mit den Worten „Ich hole Geld!“ nach vorne in Richtung Fahrersitz gegangen – und zu seiner Überraschung aus der Fahrertür gesprungen und auf die Straße gerannt. Dort habe sie in der typischen Dienstkleidung des horizontalen Gewerbes wild gestikulierend ein Auto angehalten, sei eingestiegen und weg gewesen. Er sei ob dieses Fehlschlags ziemlich bedröppelt zu seinem in der Nähe abgestellten PKW geschlichen und ebenfalls losgefahren. Nach einiger Zeit habe er dann das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Er habe Panik bekommen, weil er befürchtet habe, der Zuhälter der Überfallenen sei hinter ihm her, um ihn „fertigzumachen“. Tatsächlich handelte es sich um einen Mann, der die Situation am Love-Mobil beobachtet und sich dazu entschlossen hatte, das Fahrzeug des Angeklagten zu verfolgen und dabei der Polizei telefonisch die jeweilige Position durchzugeben. Es entspann sich nun eine Verfolgungsjagd durch mehrere Landkreise, die schließlich an einer Polizeisperre am Suderburger Kreuz endete. Dort tat ein junger Polizeibeamter Dienst, den ich ob seiner Statur spontan „Hightower“ taufte. „Hightower“ hatte die Hosen voll, denn polizeiintern war von einem „bewaffneten Räuber auf der Flucht“ die Rede. Mit schlotternden Knien und gezogener Pistole ging er auf das Auto des Angeklagten zu und – wie es im Polizeideutsch so schön heißt – sprach diesen heraus. Am Ende waren beide froh, dass sich nicht noch versehentlich ein Schuss gelöst hatte – aus der Dienstpistole, versteht sich.

„Gib mir dein Geld!“

Die Tatwaffe stellte sich nämlich als vollkommen ungefährlich heraus. Es handele sich um eine Spielzeugpistole, so der Waffensachverständige. Man könne damit durch die Kraft einer Feder kleine Plastikkügelchen verschießen, es sei sozusagen eine Art moderne Erbsenpistole. Damit könne man niemanden verletzen, geschweige denn töten. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war nicht überzeugt („Ich muss ja die Anklage verteidigen!“) und regte eine Demonstration an. Der Sachverständige nahm einen Pappkarton, ging 10 Schritte zurück, zielte und schoss. Die bogenförmige Flugbahn des Projektils endet mit einem leisen „Plopp“ am Karton. Dort waren keinerlei Schäden zu erkennen. Unlustig verlangte der Staatsanwalt eine Wiederholung des Experiments, die zum selben Ergebnis führte. Die besonders schwere räuberische Erpressung war damit passé.

Was dann folgte, war der denkwürdige Auftritt der Geschädigten. Nach Aktenlage Kindergärtnerin im Hauptberuf und deutsche Staatsangehörige mit dem Namen nach afrikanischen Wurzeln sprach sie – kein Deutsch! Also mussten wir in aller Eile einen Dolmetscher für die englische Sprache beschaffen, was in Lüneburg gar nicht so einfach ist. Nachdem es uns dann doch gelungen war, befragten wir sie insbesondere zu möglichen psychischen Tatfolgen, die sie verneinte. Es gehe ihr gut und wenn sie schnelles Geld brauche, miete sie sich auch weiterhin in Love-Mobilen ein. Als sie entlassen worden war, fiel ihr Blick erstmals auf den Angeklagten. Sie stutzte und drehte sich mit den Worten „Was it him?“ zu uns um. Unser Schulterzucken – wir wollten uns in dieser eigenwilligen Situation natürlich nicht befangen machen – quittierte sie mit „Oh, really?“. Dann ging sie zu ihm, klopfte ihm auf die Schulter („It’s allright, son!“) und verließ den Sitzungssaal.

Wir erkannten auf eine Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 22 StGB), nahmen einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB an und verhängten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Der Angeklagte hat unsere Erwartungen nicht enttäuscht, nach Ablauf der Bewährungszeit konnte die Reststrafe erlassen werden. Das ist doch mal eine gute Nachricht, oder? Und falls Ihnen eine gute Nachricht nicht reicht, habe ich noch eine weitere für Sie: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG Lüneburg, 26.11.2012, 9 LB 51/12, NVwZ-RR 2013, 531) hat entschieden, dass der Vermieter von „Love-Mobilen“ – anders als der Betreiber eines „Laufhauses“ – keine Vergnügungssteuer schuldet! In diesem Sinne – You Gotta Be Shittin‘ Me!

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„In feindlicher Willensrichtung“ – alles aus Liebe?

Heimtückisch tötet, wer „in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt“. Was aber bedeutet „feindliche“ bzw. „feindselige“ Willensrichtung“? Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 19.06.2019, 5 StR 128/19, www.bundesgerichtshof.de) gibt Auskunft.

„Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 17. Juni 2018 seine schlafende Ehefrau, indem er ihr mit einem schweren Hammer neun wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzte.“ Das klingt erstmal ziemlich heimtückisch, weil Schlafende – so der BGH seit rund 50 Jahren – regelmäßig „ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen“.

Hammer gegen Kopf = in feindlicher Willensrichtung?

Das Landgericht Dresden fand dennoch einen Weg an der Rechtsfolge des § 211 StGBlebenslange Freiheitsstrafe – vorbei und verhängte eine Freiheitsstrafe von „nur“ 13 Jahren. Es argumentierte, der Angeklagte habe in dem Glauben getötet, zum Besten seines Opfers zu handeln. Damit fehle es an einer Tötung in feindlicher Willensrichtung und somit an der Heimtücke, der Angeklagte habe „nur“ einen Totschlag gem. § 212 StGB begangen. Einziges Tatmotiv des Angeklagten sei gewesen, seiner Ehefrau durch die Tötung ein Leben im finanziellen Ruin zu ersparen, insbesondere die für wahrscheinlich gehaltene Wohnungskündigung und die Sperrung des Stromanschlusses bei Wegfall seiner Einkünfte ohne Aussicht, eine neue Stellung zu erhalten. Andere – naheliegende – Möglichkeiten wie die Stellung eines erneuten Insolvenzantrages, den Gang zur Schuldnerberatung, verbunden mit einer weitgehenden Offenbarung der finanziellen Verhältnisse gegenüber seiner Ehefrau, habe er nicht ernsthaft erwogen, so das Landgericht.

Wie es dem Angeklagten und der Verteidigung gelungen ist, das Schwurgericht von einer derart altruistischen Motivation zu überzeugen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich war bei der Hauptverhandlung nicht zugegen. Belassen wir es dabei: die Feststellungen zu treffen, ist die ureigenste Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters. Und dessen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, 10.04.2019, 1 StR 646/18, zitiert nach juris).

Diesen Grundsätzen folgend hat der BGH die Feststellungen bestehen lassen. Zur Frage der feindlichen Willensrichtung ist er trotzdem anderer Auffassung als das Landgericht. Dazu heißt es im Urteil: „Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung […] grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist. Nach diesen Maßstäben und den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts liegt nahe, dass der Angeklagte seine Ehefrau in feindseliger Willensrichtung und damit heimtückisch getötet hat. Trotz ihrer körperlichen und seelischen Gebrechen war die Getötete nach den Feststellungen des Landgerichts nicht derart beeinträchtigt, dass sie zu einer autonomen Willensbildung und -äußerung nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Dass die Tötung – auch in dieser besonders brutalen Form – mit ihrer Einwilligung geschehen wäre, ist ebenfalls nicht festgestellt.“

Das bedeutet: wenn Sie erwägen, jemanden zu töten, weil Sie ihm oder ihr die mögliche Wiederwahl von Donald Trump, eine weitere Zweitliga-Saison des HSV oder die Umstellung von Sommer- auf Winterzeit ersparen wollen, müssen Sie vorher grundsätzlich fragen, ob der oder die auf diese Weise Umsorgte das für eine gute Idee hält. Anderenfalls handeln sie zwar in tatsächlicher Hinsicht wohlmeinend, rechtlich hingegen in feindlicher Willensrichtung. Und: lassen sie sich das Einverständnis besser schriftlich geben, denn nicht jedes Schwurgericht ist bereit, alles zu glauben!

Zeitumstellung als Tötungsmotiv?

Im Ernst: gespannt sein darf man darauf, ob das neue Tatgericht und ihm ggfs. nachfolgend der BGH im vorliegenden Fall zur Anwendung der sog. „Rechtsfolgenlösung“ kommt, die beim Heimtückemord ausnahmsweise die Verhängung einer zeitigen anstelle der gesetzlich vorgesehen lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht. Nach den Feststellungen, die ja aufrechterhalten worden sind, erscheint das durchaus möglich.

Belastungszeugen – fragen ist Silber!

Die Befragung von Belastungszeugen ist für die Verteidigung ein heikles Unterfangen, bei dem es nicht selten mehr zu verlieren als zu gewinnen gibt. Der folgende Beitrag zeigt anhand von zwei Praxisbeispielen auf, wie man es besser nicht angeht!

Vor einigen Jahren, als wir neben Mord- und Totschlagsverfahren auch „normale“ Strafkammersachen verhandelten, kam folgender Sachverhalt zur Anklage: Zwei junge, drogenabhängige Männer hatten im Haus einer sehr betagten Frau eingebrochen, während diese auf ein Glas Eierlikör bei ihrer Nachbarin weilte. Als sie in ihr Haus zurückkam, bemerkte sie Licht in ihrem Schlafzimmer. Ihr erster Gedanke war: „Meine Schwiegertochter, das Aas, wühlt schon wieder in meinen Sachen!“ Da lag sie falsch, denn tatsächlich waren die Herren Einbrecher gerade dabei, den Inhalt ihres Schmuckkoffers zu sichten. Als sie die beiden Männer entdeckte, blieb sie im Türrahmen stehen und rief: „Was machen sie denn da?“ Daraufhin ergriffen die Täter den Schmuckkoffer und rannten an ihr vorbei durch die Tür – nicht ohne ihr dabei eine Ladung Reizgas ins Gesicht zu sprühen. Das Ganze erinnerte an Räuber Hotzenplotz und seine Pfefferpistole.

In der Hauptverhandlung räumten die Angeklagten die Tat ein, so dass wir die Geschädigte eigentlich nur zum Wert des Schmucks befragen wollten. Das war von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft rasch abgehandelt, und obwohl die Geschädigte vom Verlust diverser Erb -und Familienstücke berichtete, erledigte sie ihre Zeugenpflicht zügig und ohne erkennbare Gefühlsregung. Als wir in Gedanken schon in der Mittagspause waren, schlug die Stunde eines der beiden Verteidiger. Mit einer einzigen, angesichts des bereits abgelegten Geständnisses völlig überflüssigen, Frage – „Erkennen sie meinen Mandanten wieder?“ – löste er bei der Zeugin einen emotionalen Dammbruch aus. Mit tränenerstickter Stimme erklärte sie, sie werde das Gesicht niemals vergessen. Dann berichtete sie schluchzend, welche Schmerzen ihr das Reizgas bereitet und wie sie tagelang befürchtet habe, nie wieder richtig sehen zu können. Über Monate habe sie ihr Haus aus Angst im Dunkeln nicht mehr verlassen, und bis heute habe sie wiederkehrende Panikattacken. Man kann sich vorstellen, welchen Eindruck dies bei den Schöffen hinterlassen hat. „Ist der Verteidiger wahnsinnig geworden?“ war die erste Frage am Mittagstisch. Die zweite Frage war die nach der Strafobergrenze…

In einem anderen, erst vor einigen Wochen abgeschlossenen Mordverfahren verbiss sich die Verteidigung regelrecht in einen Belastungszeugen – und erwies dem Angeklagten damit einen Bärendienst. Bei dem Zeugen handelt es sich um einen Softwareentwickler, der kurz davor gewesen war, mit der später Getöteten eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen. Dass es dazu nicht mehr gekommen war lag daran, dass der Angeklagte seine getrennt lebende Ehefrau erstochen hatte. Der Beginn der Zeugenvernehmung gestaltete sich aus Sicht der Verteidigung durchaus vielversprechend, denn der Zeuge brachte stapelweise Bücher und Aufzeichnungen mit in den Zeugenstand und war nur schwer davon zu überzeugen, diese beiseite zu legen und allein seine Erinnerung zu bemühen. Nachdem dies schließlich gelungen war, verhielt er sich wie viele andere Zeugen auch: statt die ihm gestellten Fragen präzise zu beantworten, erzählte er lieber, was er für wichtig hielt. Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten es nicht leicht mit ihm, aber der Mann war – sein Beruf lässt es erahnen – nicht dumm und durchaus lernfähig. Je länger ihn die Verteidigung befragte, desto sachlicher und präziser wurden seine Angaben. Nach eineinhalb Tagen (!) setzte die Verteidigung davon völlig unbeeindruckt zum Finale an. Eine im polizeilichen Abschlussbericht falsch verschriftete Textnachricht, deren Originalwortlaut sich an anderer Stelle in den Akten befand, sollte den Zeugen abschließend aufs Glatteis führen. Also hielt man ihm den falschen Wortlaut vor – und er erinnerte den richtigen. Die Verteidigung ließ nicht locker und wies mit Nachdruck darauf hin, dass im Abschlussbericht etwas anderes stehe. Der Zeuge legte die Stirn in Falten, dachte kurz nach und sagte: „Kann sein, ich bin mir aber trotzdem sicher, das es so war, wie ich eben gesagt habe!“ Dieses Spiel wiederholte die Verteidigung noch weiter zwei Male – mit dem selben Ergebnis. Diese eindrucksvolle Demonstration seiner Erinnerungsfähigkeit und Unbeirrbarkeit drehte den Eindruck, den die Kammer anfänglich von ihm gehabt hatte, endgültig ins komplette Gegenteil.

Und was lernen wir daraus? Ein bekannter Saxofonist würde sagen: „Funk is what you play, but it’s also what you don’t play!“

Anders ausgedrückt: bei Belastungszeugen kommt nicht nur auf die Fragen an, die man als Verteidiger stellt, sondern auch auf die, die man sich lieber verkneift. Die Schwierigkeit bei der Entscheidung „Fragen oder nicht fragen“ besteht darin, dass man den Zeugen, den man typischerweise nicht kennt, während der häufig relativ kurzen Befragung durch Gericht, Staatsanwaltschaft und evtl. Nebenklage richtig einschätzen und auf diesem Eindruck basierend entscheiden muss, ob und wie man ihn befragt. Man muss also in der Lage sein, das Geschehen in der Hauptverhandlung aufzunehmen, mit dem Akteninhalt abzugleichen und relativ spontan umzusetzen. Das ist alles andere als einfach und setzt ein gewisses Maß an Erfahrung voraus! Dennoch ist es hoch riskant, stattdessen ein vorbereitetes Fragenprogramm einfach „durchzuziehen“, weil die Gefahr besteht, dass es dem Angeklagten mehr schadet als nützt. Übrigens: einen Belastungszeugen, der sich erst durch die Befragung der Verteidigung als unglaubwürdig erweist oder gar filmreif „zusammenbricht“, habe ich bislang noch nicht erlebt.

Lebenslang – muss das sein?

Den Artikel unter dem Bild habe ich bereits Anfang Juli 2019 veröffentlicht. Heute nun las ich bei spiegel.de eine thematisch passende Kolumne von Thomas Fischer, seines Zeichens ehemaliger BGH-Richter, kluger Kopf und Querdenker. Und der hat zu Dauer und Auswirkungen einer lebenslangen Freiheitsstrafe folgendes geschrieben: „In der Praxis werden lebenslange Freiheitsstrafen, wenn überhaupt, ohne „Schuldschwere“-Feststellung nach durchschnittlich 18 Jahren, mit Feststellung nach durchschnittlich 24 Jahren auf Bewährung ausgesetzt. Wenn so viel Zeit vergangen ist (Ali B. wird dann knapp 50 sein), ist regelmäßig von „Aufarbeitung“, „Therapie“, „Auseinandersetzung mit der Tat“ nichts mehr übrig. Meist nach spätestens zehn Jahren JVA sind die „lebenslang“ Gefangenen stumpf, formal angepasst, defensiv, reduziert. Die meisten haben dann keinen Kontakt mehr nach „draußen“. Viele werden in der Haft schwer krank oder dement, nicht wenige sterben dort; andere stellen gar keinen Aussetzungsantrag mehr. Die Rückfallquote bei „Lebenslänglichen“ ist sehr gering.“

Perspektive „lebenslang“

Jährlich soll es in Deutschland etwa 90 Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe geben, und rund 1.800 Inhaftierte sollen eine derartige Strafe verbüßen.

Den weitaus meisten dieser Fälle dürfte eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) zugrunde liegen. Der Mordparagraph hat schon aufgrund seiner Herkunft – seine heutige Fassung basiert auf dem „Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches“ vom 04.09.1941 – einen schweren Stand in der juristischen Wissenschaft. Die nationalsozialistische „Tätertypenlehre“ („Der Mörder ist von grundsätzlich anderer Wesensart als derjenige, der einen Totschlag begeht.“), die u.a. vom späteren Vorsitzende des Volksgerichtshofs, Roland Freisler, mitentwickelt wurde, ist ein Fremdkörper im deutschen Strafrecht.

Noch heftiger umstritten als der Tatbestand ist seine Rechtsfolge, die allein in der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestehen kann. Gegen die lebenslange Freiheitsstrafe wird seit Jahrzehnten argumentiert. Ihre Gegner bezeichnen sie als „soziale Vernichtungsstrafe“, in der der Geist der Nationalsozialisten weiterlebe, weisen auf die schwerwiegenden, irreparablen Folgen eines langjährigen Strafvollzuges hin und bezweifeln, dass sich potentielle Täter durch die vermeintlich abschreckende Strafhöhe von der Begehung der Tat abhalten lassen. In diesem Zusammenhang wird angeführt, dass die Mordrate in den USA trotz der dort mancherorts drohenden Todesstrafe fast viermal so hoch sei wie in Deutschland, wohingegen sie in Ländern ohne lebenslange Freiheitsstrafe (z.B. Spanien, Norwegen und Portugal) in etwa auf demselben Niveau liege wie hierzulande. Zudem sei die Rückfallquote bei Tötungsdelikten so niedrig, dass auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein lebenslanges Wegsperren erfordere bzw. rechtfertige.   

Aus tatrichterlicher Sicht kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Ein Geständnis nützt dem Mörder – anders als allen anderen Tätern – gar nichts. Eine Verständigung („Deal“) über den Schuldspruch (Mord oder Totschlag) ist nicht möglich (§ 257c Abs. 2 StPO), und auch sonst kann eine strafmildernde Wirkung nicht zum Tragen kommen, weil es bei der „Punktstrafe“ des § 211 StGB keine Strafzumessung anhand der individuellen Schuld gibt. Viele Angeklagte wehren sich nicht zuletzt aus diesen Gründen gleichsam mit Händen und Füßen gegen eine Verurteilung wegen Mordes, egal wie aussichtsreich oder aussichtslos dieses Unterfangen ist.

Die vehemente „Alles-nur-kein-Mord“-Verteidigung ist aus Sicht des Angeklagten verständlich, hat aber ihren Preis. Der Angeklagte zahlt im Falle einer Verurteilung – zu was auch immer – einen erheblichen finanziellen Preis, denn eine lange Hauptverhandlung mit mehreren Verteidigern sowie ggfs. Nebenklage- und Adhäsionsklagevertretern ist natürlich ungleich teurer als eine, die durch ein Geständnis abgekürzt wird. Der finanzielle Ruin ist so gut wie sicher, egal ob am Ende wegen Mordes oder wegen Totschlags verurteilt wird.

Die weiteren Leidtragenden – und an dieser Stelle kommt der Aspekt „Opferschutz“ ins Spiel – sind in vielen Fällen die Hinterbliebenen des Tatopfers. Sie müssen miterleben , wie das (Privat-)leben ihrer Eltern, Geschwister oder Kinder in öffentlicher Verhandlung nicht nur thematisiert, sondern bis in die hintersten, intimsten Winkel ausgeleuchtet und von der Presse begierig zu mitunter reißerischen Schlagzeilen und Berichten verarbeitet wird. Aus Gesprächen mit Rechtsanwälten weiß ich, dass viele Hinterbliebene die Hauptverhandlung und die Presseberichterstattung als extrem belastend erleben und haben das Gefühl haben, dass das Ansehen ihrer Mutter, ihrer Sohnes oder ihrer Schwester posthum irreparabel beschädigt wird. Wie viele Qualen und Peinlichkeiten könnten ihnen, aber auch dem Angeklagten, erspart werden, wenn es auch beim Mord die Möglichkeit eines strafmildernden Geständnisses gäbe? Und wieviel Vertrauen in den Rechtsstaat könnte gerettet werden, wenn es möglich wäre, durch die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in angemessener Zeit zu einer tat- und schuldgerechten Strafe zu kommen, statt nach einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen das unvermeidliche „lebenslang“ zu verhängen? 

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt, bislang aber nicht gelöst. Ein Lösungsansatz findet sich im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Jahr 2016. Darin wird für die Neuregelung des Mordes folgendes vorgeschlagen

§ 212 Mord

(1) Wer einen anderen Menschen tötet und dabei
1. dessen Wehrlosigkeit ausnutzt,
2. grausam handelt oder
3. wenigstens einen weiter en Menschen in die Gefahr des Todes bringt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.  Ebenso wird bestraft, wer einen anderen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen tötet, insbesondere
1. aus Mordlust,
2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
3. aus Habgier,
4. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
5. aus menschenverachtenden Beweggründen (§ 46 Absatz 2 Satz 2).

(2) Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich mindern, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter
1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder
2.ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist.

Der Gesetzgeber ist also weiterhin weder bereit, sich von den althergebrachten Mordmerkmalen noch von der lebenslangen Freiheitsstrafe, die ja nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Menschenwürde keine solche im Wortsinne sein darf, zu verabschieden. Spielt da etwa die Furcht vor den Schlagzeilen der BILD (etwa: „Deutschland einig Mörderland!“) und den Parolen der AFD eine Rolle?

Hinterbliebenengeld – heilt Geld alle Wunden?

Was haben 3.000 fremdverursachte Todesfälle im Straßenverkehr, 1.500 auf ärztliche Behandlungsfehler zurückgehende Todesfälle, 500 Opfer vollendeter Mord- und Totschlagsdelikte sowie rund 1.000 weitere haftungsauslösende Todesfälle gemeinsam? Ganz einfach: sie lösen gemäß § 844 Abs. 3 BGB Ansprüche der Hinterbliebenen aus, gerichtet auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid (sog. „Hinterbliebenengeld“). Das Hinterbliebenengeld soll den sog. „Schockschaden“ ergänzen und insbesondere denjenigen Hinterbliebenen zustehen, bei denen keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, die „pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind“ (BGH, 27.01.2015. VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451). Im Falle des Zusammentreffens soll das Hinterbliebenengeld im „Schockschaden“ aufgehen, so die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/11397).

Die Vorschrift gilt seit dem 22.01.2017, also seit knapp 2 Jahren. In wie vielen Verfahren sie in dieser Zeit angewendet wurde, weiß ich natürlich nicht. Veröffentlicht ist meines Wissens nach bislang nur ein einziges Urteil, nämlich das des LG Tübingen vom 17.05.2019 (3 O 108/18, zitiert nach juris). In dem dortigen Sachverhalt hatte ein PKW-Fahrer einem Motorradfahrer die Vorfahrt genommen und dadurch eine Kollision und dessen Tod verursacht. Geklagt hatten die Witwe und die volljährigen Kinder des Getöteten. Der Witwe sprach das LG Tübingen ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000 € zu, den Kindern jeweils 7.500 €. Dabei stütztes es sich u.a. auf die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass für sog. „Schockschäden“ durchschnittlich etwa 10.000 € zugesprochen würden.

Und was gilt für die Hinterbliebenen der bereits erwähnten 500 Opfer von Mord und Totschlag? Dem Grunde nach haben sie aufgrund der neuen Gesetzeslage ebenfalls einen Zahlungsanspruch gegen den Täter, wenn sie in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen. Gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 BGB wird ein solches vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Was bedeutet das jetzt für die Verfahren vor dem Schwurgericht? In der Gesetzesbegründung ist von „durchschnittlich 4 Hinterbliebenen je Todesfall“ die Rede. Woher diese Zahl stammt? Fragen Sie den Bundestagsabgeordneten Ihres Vertrauens, vielleicht weiß der es! Die Richtigkeit dieser Zahl unterstellt muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Adhäsionsanträge und damit auch der Verfahrensumfang zunehmen wird. Dabei wird es nicht nur um einfach gelagerte Sachverhalte gehen, vielmehr wird in vielen Fällen intensiv darüber gestritten werden, ob der Bruder, das Stiefkind oder die On-Off-Lebensabschnittsgefährtin des Getöteten zu diesem in einem „besonderen Näheverhältnis“ stand. Zumal das Gesetz sich darüber ausschweigt, was unter einem solchen zu verstehen ist. Auch die Gesetzesbegründung fällt insoweit dünn aus: „Die Beziehung muss eine Intensität aufweisen wie sie in den in Satz 2 aufgeführten Fällen typischerweise besteht. Die Verbundenheit zwischen dem Getöteten und seinen Hinterbliebenen muss folglich den gesetzlich vermuteten besonderen persönlichen Näheverhältnisses entsprechen.“ Wer sich gelegentlich mit so exotischen Rechtsgebieten wie Familien- oder Erbrecht beschäftigt weiß: das Leben ist bunt, und es gibt gerade im privaten Bereich nichts, was es nicht gibt.

Versteht man das Hinterbliebenengeld als Schmerzensgeldanspruch oder als Teil eines solchen, so dürfte das Gericht gemäß § 406 Abs. 1 StPO nur von einer Entscheidung absehen, wenn es den Antrag für unzulässig oder unbegründet hält. Positiv formuliert dürfte die Erforschung behaupteter „besonderer Näheverhältnisse“ das an Spannung zumeist ohnehin nicht arme Schwurgerichtsverfahren also weiter bereichern. Angesichts der bestehenden Belastung der Gerichte – selbst viele Strafverteidiger sprechen sich mittlerweile für mehr Richterstellen aus – ist das nicht unbedenklich. Problematisch ist ferner, dass zukünftig deutlich mehr Zeugen ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben werden, was die Suche nach der Wahrheit nicht leichter machen wird.

Aus anwaltlicher Sicht wird sich die Frage stellen, ob es sich auch für den Mandanten lohnt, einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld einzuklagen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass die zuzusprechenden Beträge bei vorsätzlichen Tötungen höher sind als bei Verkehrsunfällen. Auch 20.000 € oder mehr erscheinen im Einzelfall nicht unrealistisch, wenn das seelisch Leid einer Mutter angesichts des gewaltsamen Verlustes ihres Kindes gelindert werden soll. Andererseits gibt es in Schwurgerichtsverfahren – anders als bei Verkehrsunfällen in Person der Kfz-Haftpflichtversicherung – zumeist keine solventen Schuldner. Der Angeklagte, der die Kosten eines langen und aufwändigen Verfahrens zu tragen und eine langjährige Freiheitstrafe vor sich hat, wird den Hinterbliebenengeldanspruch zumeist nicht erfüllen können.

Vor bösen Überraschungen ist dabei niemand gefeit: unlängst empörte sich ein Adhäsionsklagevertreter, als der Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren für den vormals vermögenden Angeklagten Prozesskostenhilfe beantragte. Ob das Geld – wie vom Adhäsionsklagevertreter angenommen – zwischenzeitlich beim Wahlverteidiger gelandet war, ließ sich nicht aufklären. Nachdem die Kammer dem Angeklagten aufgegeben hatte, seine Mittellosigkeit durch Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge der letzten 6 Monate zu belegen, nahm er seinen Antrag zurück…

Das mehraktige Tötungsgeschehen – man stirbt nur einmal!

„Es ist mitunter gar nicht so einfach, einen Menschen zu töten!“ pflegt ein der Kammer bekannter Rechtsmediziner zu sagen. Das mehraktige Tötungsgeschehen, also das mehrfache Ausüben von im Ergebnis tödlicher Gewalt, ist das Resultat davon. Nachdem gerade erst von „Thorben The Hammer“ die Rede war, der mit einem einzigen Faustschlag – unabsichtlich – sein unglückliches Gegenüber ins Jenseits befördert hatte, mag das erstaunen. Tatsächlich erweist sich jedoch immer wieder, dass der menschliche Körper weit mehr aushält, als man glaubt. Wer ohne nennenswerte anatomische Kenntnisse zur Tat schreitet und allein seinen durch Fernsehkrimis erworbenen „Kenntnissen“ vertraut, wird sich nicht selten wundern und mehrere

So wird es auch in einem unlängst vom BGH entschiedenen Fall gewesen sein, in dem der erheblich alkoholisierte spätere Angeklagte aus Wut mehrmals mit einem Messer auf den Hals- und Nackenbereich des rücklings auf einem Sofa seiner Wohnung liegenden Geschädigten eingestochen hatte, um ihn zu töten. Der Geschädigte blutete stark und war tödlich verletzt. Der Angeklagte verließ die Wohnung und äußerte gegenüber einer Bekannten „Ich habe ihn aufgeschlitzt!“. Die Bekannte lief daraufhin in die Wohnung des Angeklagten, wo sie den Geschädigten schwer verletzt, aber noch lebend, vorfand. Der Angeklagte, der ihr gefolgt war, brachte die Sache nun zu Ende, indem er dem Geschädigten in Küchenmesser in die Herzregion stach.

Der BGH hatte die Frage zu klären ob es sich um eine Tat gehandelt hat oder – wovon das Landgericht Lübeck ausgegangen war – um zwei Taten. Dazu heißt es in der Entscheidung (BGH, 24.01.2019, 5 StR 480/18, StV 2019, 448): „Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind. Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt. Eine Handlungseinheit endet spätestens mit dem Fehlschlag eines Versuchs, von dem der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann. Danach sind die Angriffe des Angeklagten auf das Leben des Geschädigten als eine Tat im Rechtssinn (§ 52 StGB) zu werten. Zwischen den von einem einheitlichen Tötungsvorsatz getragenen Handlungen lag lediglich eine Zeitspanne von einigen Minuten, während der sich der Angeklagte in der einen Stock über dem Tatort gelegenen Wohnung des Zeugen Pi.   aufhielt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Messerangriffen wurde auch nicht durch die Entdeckung der Tat durch die Zeugin Pie.  und deren Versuch unterbrochen, Hilfe zu holen. Denn die Äußerung des Angeklagten nach dem ersten Handlungsabschnitt („Ich habe ihn aufgeschlitzt“) belegt augenfällig, dass die Tatentdeckung für ihn ohne jeden Belang war und deshalb objektiv betrachtet keinen erheblichen Einschnitt in dem Geschehen bildete. Eine Zäsur nach dem ersten Handlungsabschnitt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlgeschlagenen Versuchs gegeben, da der Angeklagte die Tat mit einem ihm als Tatmittel zur Hand liegenden Küchenmesser ohne erhebliche zeitliche Zäsur vollenden. Der Messerstich in das Herz des Opfers stellt damit – auch aus der Sicht eines Dritten – keinen neuen selbständigen Angriff auf dessen Leben dar, sondern den abschließenden Akt eines einheitlichen Geschehens, mit dem der Angeklagte den Geschädigten „endgültig“ töten wollte.“

Obwohl der BGH die Zahl seiner Taten halbiert hat, dürfte die Entscheidung beim Angeklagten keine große Freude ausgelöst haben. Weniger Strafe – das Landgericht Lübeck hatte auf eine Gesamtstrafe von 9 Jahren erkannt – gab es im Ergebnis nämlich nicht. Lass wir noch einmal den 5. Senat zu Wort kommen: „Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses angesichts des unveränderten Schuldumfangs kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist.“  Der Angeklagte hat also einen Pyrrhussieg errungen, teuer erkauft und für ihn ohne Wert, ein nicht untypisches Ergebnis im Revisionsverfahren.

Nicht mehr Glück hatte der Angeklagte im sog. „Scheunen-Mord-Fall“ (BGH, 03.12.2015, 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721), bei sich ebenfalls die Frage stellte, ob es sich um eine Tat oder um zwei Taten gehandelt hatte. Was war passiert? Der Angeklagte hatte seinen Kumpel mindestens dreimal mit einer schweren Eisenstange auf den Hinterkopf geschlagen und schwer verletzt. Auch in diesem Fall wäre das Opfer früher oder später an den Verletzungen gestorben, lebte aber zunächst noch. Der Angeklagte verließ den Tatort, kehrte nach einiger Zeit jedoch zurück – und fand den Geschädigten zu seiner Überraschung noch immer lebend vor. Um den Geschädigten nun endgültig vom Leben zum Tode zu befördern, schnitte er „mit erheblicher Kraftentfaltung den Hals über eine Länge von 11,5 cm bis zur Wirbelsäule durch, wobei er das Messer mindestens zweimal ansetzen musste“. Die Jugendkammer des Landgerichts Paderborn hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Eisenstange) und wegen Totschlags (Messer) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH sah das anders und ging von einem einheitlichen Geschehen aus, das von den Schlägen bis zum Durchscheiden des Halses reiche und einen vollendete Heimtückemord darstelle. Dass das Opfer den ersten Angriff überlebt habe, sei nur eine „unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf“. Das Urteil der Jugendkammer wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen, der Ausgang des Verfahrens ist mir nicht bekannt.

Klar ist aber: wäre der Täter nach nicht nach Jugendrecht, sondern nach „normalem“ Strafrecht zu verurteilen gewesen, wäre ihm die eine Tat (Mord = lebenslange Freiheitsstrafe) höchstwahrscheinlich teurer zu stehen gekommen als zwei Taten (versuchter Mord und vollendeter Totschlag = wohl zeitige Gesamtfreiheitsstrafe). Weniger Taten bedeuten also auch in diesem Fall nicht weniger Strafe!

Körperverletzung mit Todesfolge – „Tödliches Wiesn-Gebalze“

Heute stieß ich im Onlineangebot der Süddeutschen Zeitung auf einen Artikel über eine Körperverletzung mit Todesfolge, der mich an ein einige Jahre zurückliegendes Verfahren erinnerte. Spontan musste ich an „Thorben The Hammer“ denken – so haben wir den Angeklagten seinerzeit kammerintern genannt. „Thorben The Hammer“ (kurz: TTH) hatte in der niedersächsischen Kleinstadt Munster mit einem einzigen Faustschlag gegen den Kopf seinem schwer alkoholisierten Gegenüber tödliche Verletzungen beigebracht. Ähnlich wie im „Wiesn-Fall“ – die inhaltliche Richtigkeit des Artikels unterstellt – führte der Schlag zu einem Abriss von Blutgefäßen. Unglücklicherweise waren es diejenigen, die dafür zuständig waren, das Blut aus dem Gehirn wieder abfließen zu lassen. Dies führte dazu, dass das Gehirn des Geschädigten fortlaufend mit Blut vollgepumpt wurde und immer weiter anschwoll. Die Ärzte in der Medizinischen Hochschule Hannover sahen schließlich keine andere Möglichkeit mehr, dem Gehirn Platz zu verschaffen, als die Schädeldecke abzusägen. Trotz allem Bemühungen starb der Geschädigte wenige Tage später.

Natürlich stelle sich die Frage, ob TTH mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Ein Tötungsmotiv war nicht feststellbar, die beteiligten Männer waren alkoholisiert spontan und aus nichtigem Anlass in Streit geraten. Eine absichtliche Tötung schied also offensichtlich aus. Schwieriger zu entschieden war da schon die Frage nach dem bedingten Tötungsvorsatz, für den es ausreicht, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet. Hatte TTH die Lebensgefährlichkeit seines einen Faustschlags gegen den Kopf erkannt? Wir konnten das seinerzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen und nahmen nur einen Körperverletzungsvorsatz an. Der Gesetzgeber hatte uns diese Entscheidung relativ leicht gemacht, ist doch der Strafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (d.h. zwischen 3 und 15 Jahren) nur unwesentlich niedriger als der des Totschlags (§ 212 StGB), der eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (d.h. zwischen 5 und 15 Jahren) vorsieht.

Der Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen liegt darin, dass der Totschläger die die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannt haben muss. Für den Täter des § 227 StGB reicht es hingegen aus, dass er die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte erkennen können, weil er nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es dabei nicht (BGH, 26.01.2017, 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410). Dass ein kräftig ausgeführter Faustschlag gegen den Kopf zu tödlichen Verletzungen führen kann, zeigt sich in der Praxis – der „Wiesn-Fall“ belegt es – immer wieder. Außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt eine solche Folge also nicht. Und so verurteilten wir den zerknirschten TTH wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Erwähnenswert ist noch die Polizeiarbeit am Tatort: während die Polizeibeamten Zeugen befragten und Spuren sicherten, trat „Thorben The Hammer“ mit den Worten „Ich bin der, den Sie suchen!“ auf die Beamten zu. Diese Störung brachte ihm – man glaubt es kaum – nicht etwa die vorläufige Festnahme, sondern einen Platzverweis ein…

Sterbehilfe – ist der „assistierte Suizid“ erlaubt?

Sterbehilfe in Form des „assistierten Suizids“ ist Gegenstand zweier aktueller Entscheidungen des BGH. Wer bei passender Gelegenheit mit einem Zitat aufwarten möchte, kann es mit folgendem versuchen: „Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist.“ Zugegeben, diese Sätze stammt nicht aus den vielbeachteten Entscheidungen des 5. („Leipziger“) Senats vom 03.07.2019 (5 StR 182/18 und 5 StR 393/18), sondern aus einer rund zweieinhalb Jahren älteren Entscheidung des 4. Senats (BGH, 24.11.2016, 4 StR 289/16, NStZ 2017, 219).

Neuer Versuch: „Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Dabei beschränkt sich der Grundrechtsschutz nicht auf Fälle, in denen infolge des Endstadiums einer tödlichen Krankheit der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schließt auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen.“ Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Sterbehilfe? Mitnichten, diese Aussagen stammen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 02.03.2017, 3 C 19/15, NJW 2017, 2215).

Aber jetzt vielleicht: „Eine eigenverantwortlich verwirklichte Selbsttötung per Medikamentencocktail erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (hier § 212 Abs. 1 oder § 216 Abs. 1 StGB), wenn der angeschuldigte Arzt zwar die tödlichen Medikamente mitbringt und die Dosierung bestimmt, die Tatherrschaft aber uneingeschränkt bei den Sterbewilligen liegt, indem sie die Medikamente selbst in Wasser lösen, die Gläser mit den gelösten Medikamenten selbst zum Mund führen und dann selbst trinken, d.h. den lebensvernichtenden Akt eigenhändig ausführen. Eine strafbare Beihilfe zum Totschlag gemäß § 212 Abs. 1, § 27 StGB oder zur Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 1, § 27 StGB scheidet angesichts tatbestands- und strafloser Haupttat nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät aus.“ Klingt gut, stammt aber vom OLG Hamburg (HansOLG, 08.06.2016, 1 Ws 13/16, NStZ 2016, 530).

Auch der Gesetzgeber hat längst erkannt, dass das deutsche Rechtssystem darauf verzichtet, „die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Mit anderen Worten: Die Entscheidungen des 5. Senats vom 03.07.2019 liegen voll auf der Linie des BGH und anderer Obergerichte, sie sind weder bahnbrechend noch überraschend.

Selbst der Gesetzgeber (s.o.) hat sie kommen sehen – und genau da liegt das Problem. Es ist nämlich keineswegs so, dass – wie eine ehemalige Bundesministerin der Justiz behauptet – nunmehr „Rechtssicherheit“ herrsche beim Thema „Sterbehilfe“. Stattdessen hängt die Frage nach der Strafbarkeit nicht nur von der Fähigkeit des Sterbewilligen ab, frei und eigenverantwortlich über die Beendigung seiner irdischen Existenz zu entscheiden – was im Einzelfall nachträglich mitunter schwer aufzuklären sein kann – sondern auch davon,
a) wann die Sterbehilfe geleistet wurde,
b) ob sie „geschäftsmäßig“ geleistet wurde,
c) ob der seit dem 10.12.2015 geltende § 217 StGB verfassungsgemäß ist.

Der Reihe nach: die Entscheidungen vom 03.07.2019 betreffen Fällen, die sich vor dem 10.12.2015 ereignet haben. Erst seit diesem Tag stellt § 217 StGB die „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe, d.h. die Entscheidungen sind zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage getroffen worden. Der Strafrahmen des § 217 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Selbsttötung zu fördern bedeutet, dem Sterbewilligen eine Gelegenheit hierzu zu gewähren, verschaffen oder vermitteln.

Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, „wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Der Gesetzgeber hat also haupt- und ehrenamtliche „Sterbehelfer“ im Visier, weil er befürchtet, „durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der „fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht täten.“

Das vorläufig letzte Wort hat das demnächst das Bundesverfassungsgericht, dass bereits im April 2019 über Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB verhandelt hat. Sterbehilfe in Deutschland – Rechtssicherheit sieht anders aus….