Die „geschlossene Verteidigererklärung“ – Fluch oder Segen?

Dass der Angeklagte sich nicht selbst zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußert, sondern sich stattdessen eine „geschlossene Verteidigererklärung“ – gemeint ist eine vom Verteidiger vorgetragene Einlassung, zu der keine Fragen beantwortet werden – zu Eigen macht, ist nicht selten zu beobachten. Für den Angeklagten ist das bequem, für den Verteidiger eine Gelegenheit, sich selbst zu inszenieren – aber ist es auch eine gute Idee?

Schauen wir zunächst einmal, was der Bundesgerichtshof zu dieser Vorgehensweise sagt: „Mit Recht wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass einer Einlassung des Angeklagten, die sich in einer schriftlichen Verteidigererklärung erschöpft, ohne dass Nachfragen beantwortet werden, ein allenfalls sehr untergeordneter Beweiswert zukommen kann.“ (BGH, 21.10.2014, 5 StR 296/14, NJW 2015, 360). Dieser – für die Praxis außerordentlich bedeutsame – Satz findet sich ganz am Ende der vorgenannten Entscheidung. In dem Beschluss ging es hauptsächlich um eine ganz andere Frage, nämlich um die (Un-)Verwertbarkeit eines unter – vorsichtig ausgedrückt – sehr bemerkenswerten Umständen abgegebenen Geständnisses wegen der Tötung eines Neugeborenen durch die Mutter unmittelbar nach der Geburt. Die Dramatik des Sachverhalts und der krachende Verstoß gegen § 136a StPO mag erklären, warum er offensichtlich von vielen Verteidigern entweder übersehen, nicht für voll genommen oder nicht verstanden worden ist. Also nochmal zum Mitschreiben: was hat der 5. Senat des BGH da gesagt? Die sog. „geschlossenen Verteidigererklärung“ hat „allenfalls einen sehr untergeordneten Beweiswert“. Oder anders ausgedrückt: eine Einlassung durch Verteidigererklärung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte keine Fragen beantwortet, ist so gut wie wertlos! Sie kann sogar hoch riskant sein, etwa wenn die bis dato zweifelhafte Täterschaft des Angeklagten eingeräumt wird, in der Hoffnung, den Tötungsvorsatz ausräumen zu können („Mein Mandant räumt ein, seine Frau mehrfach gegen den Kopf geschlagen zu haben. Mit einem tödlichen Ausgang hat er dabei nicht gerechnet, schon gar nicht hat er einen solchen gewollt!“). In einem solchen Fall wäre Schweigen das Mittel der Wahl, denn das Gericht kann – und wird zumeist – die Täterschaft als bewiesen und – je nach Lage der Dinge – die Einlassung zum fehlenden Tötungsvorsatz als widerlegt ansehen.

„Geschlossene Verteidigererklärung“ oder lieber ganz schweigen?

Aus Sicht mancher Verteidiger mag dies eine überraschende und unbequeme Erkenntnis sein, ist es doch vielen zur lieben Gewohnheit geworden, dem Mandanten den Mund zu verbieten und stattdessen selbst eine wohlabgewogene Erklärung zur Sache abzugeben, die sich der Mandant dann als seine Einlassung zu eigen macht. Dieses Vorgehen hat zweifellos gewisse Vorteile. Zum einen kann es – je nachdem, wie prägnant der Verteidiger zu formulieren versteht – zu einer beträchtlichen Zeitersparnis führen. Zum anderen kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass sich der Angeklagte verständlich und vollständig äußert, statt vor Aufregung, Empörung oder Scham nur bruchstückhafte, unzusammenhängende und aus sich heraus unverständliche Angaben zu machen und womöglich den Unmut von Gericht, Staatsanwaltschaft und Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Darüber hinaus dürfte häufig die Überlegung eine Rolle spielen, dass sich der Angeklagte nicht „um Kopf und Kragen redet“ bzw. in Widersprüche verstrickt, wenn er selbst weitgehend „den Mund hält“. Um letzteres zu gewährleisten, weigern sich Angeklagte auf Empfehlung ihres Verteidigers nicht selten, ergänzende Fragen zu beantworten. Auf diese Weise hat der Verteidiger die volle Kontrolle über die Einlassung – und darin liegt zugleich auch der große Nachteil dieses Vorgehens.

Eine „geschlossene Verteidigererklärung“ ist Anlass, besonders genau hinzuschauen!

Auf der Suche nach der „forensischen Wahrheit“ wird sich das Gericht nämlich nur ungern mit einer – mutmaßlich juristisch optimierten – Verteidigererklärung „abspeisen“ lassen. Je nach Lage der Dinge, vor allem je nach dem Inhalt dieser Erklärung, wird es ihr unter Umständen deutlich skeptischer gegenüber stehen, als dies bei einer vom Angeklagten selbst abgegeben Einlassung der Fall wäre. Um dies möglicherweise etwas besser nachvollziehen zu können, mag man sich als Verteidiger vorstellen, der Hauptbelastungszeuge würde versuchen, seine Vernehmung abzuwenden, indem er eine von einem Rechtsanwalt formulierte Erklärung vorträgt und sich weigert, Nachfragen zu beantworten. Abgesehen davon, dass dies prozessual natürlich nicht erlaubt ist: würde man auf die Idee kommen, dass der Zeuge etwas zu verbergen hat? Höchstwahrscheinlich ja! Und welchen Beweiswert würde man dieser Aussage wohl zugestehen? Mit Sicherheit allenfalls einen sehr geringen! Was aber nützt eine liebevoll gestaltete Einlassung, wenn ihr schon aufgrund ihres Zustandekommens mit größter Skepsis begegnet wird? Sehr häufig wenig bis nichts!

Nicht selten ist zu beobachten, dass erfahrene Verteidiger ihre Mandanten lieber selbst reden lassen. Dadurch vermeiden sie eine Entwertung der Einlassung im oben dargestellten Sinne und nicht zuletzt auch spätere Schuldzuweisungen des Mandanten, wenn das Urteil nicht seinen Erwartungen entspricht („Wofür bezahle ich Sie eigentlich? Das hätte ich selber besser hingekriegt! Sie haben mich voll reingeritten!“).

Wenn es schief geht, ist im Zweifel der Verteidiger schuld!

Wenn man sich hingegen nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände für eine „geschlossene Verteidigererklärung“ entscheidet, kann es sich u.U. anbieten, kurze Ausführungen dazu zu machen, warum sich der Angeklagte nicht selbst äußern will (z.B. „Mein Mandant ist durch den Vorfall sehr aufgewühlt. Außerdem ist sprachlich nicht besonders gewandt und befürchtet, sich vor Aufregung nicht verständlich ausdrücken zu können. Ich teile diese Einschätzung, es war durchaus langwierig und schwierig, den Sachverhalt mit ihm zu besprechen. Er hat mich daher gebeten, für ihn einer Erklärung abzugeben, die er sich anschließend als Einlassung zu Eigen machen wird.“).

Bitte beachten Sie auch den den Nachtrag zum Thema „geschlossene Verteidgererklärung“!

Belastungszeugen – fragen ist Silber!

Die Befragung von Belastungszeugen ist für die Verteidigung ein heikles Unterfangen, bei dem es nicht selten mehr zu verlieren als zu gewinnen gibt. Der folgende Beitrag zeigt anhand von zwei Praxisbeispielen auf, wie man es besser nicht angeht!

Vor einigen Jahren, als wir neben Mord- und Totschlagsverfahren auch „normale“ Strafkammersachen verhandelten, kam folgender Sachverhalt zur Anklage: Zwei junge, drogenabhängige Männer hatten im Haus einer sehr betagten Frau eingebrochen, während diese auf ein Glas Eierlikör bei ihrer Nachbarin weilte. Als sie in ihr Haus zurückkam, bemerkte sie Licht in ihrem Schlafzimmer. Ihr erster Gedanke war: „Meine Schwiegertochter, das Aas, wühlt schon wieder in meinen Sachen!“ Da lag sie falsch, denn tatsächlich waren die Herren Einbrecher gerade dabei, den Inhalt ihres Schmuckkoffers zu sichten. Als sie die beiden Männer entdeckte, blieb sie im Türrahmen stehen und rief: „Was machen sie denn da?“ Daraufhin ergriffen die Täter den Schmuckkoffer und rannten an ihr vorbei durch die Tür – nicht ohne ihr dabei eine Ladung Reizgas ins Gesicht zu sprühen. Das Ganze erinnerte an Räuber Hotzenplotz und seine Pfefferpistole.

In der Hauptverhandlung räumten die Angeklagten die Tat ein, so dass wir die Geschädigte eigentlich nur zum Wert des Schmucks befragen wollten. Das war von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft rasch abgehandelt, und obwohl die Geschädigte vom Verlust diverser Erb -und Familienstücke berichtete, erledigte sie ihre Zeugenpflicht zügig und ohne erkennbare Gefühlsregung. Als wir in Gedanken schon in der Mittagspause waren, schlug die Stunde eines der beiden Verteidiger. Mit einer einzigen, angesichts des bereits abgelegten Geständnisses völlig überflüssigen, Frage – „Erkennen sie meinen Mandanten wieder?“ – löste er bei der Zeugin einen emotionalen Dammbruch aus. Mit tränenerstickter Stimme erklärte sie, sie werde das Gesicht niemals vergessen. Dann berichtete sie schluchzend, welche Schmerzen ihr das Reizgas bereitet und wie sie tagelang befürchtet habe, nie wieder richtig sehen zu können. Über Monate habe sie ihr Haus aus Angst im Dunkeln nicht mehr verlassen, und bis heute habe sie wiederkehrende Panikattacken. Man kann sich vorstellen, welchen Eindruck dies bei den Schöffen hinterlassen hat. „Ist der Verteidiger wahnsinnig geworden?“ war die erste Frage am Mittagstisch. Die zweite Frage war die nach der Strafobergrenze…

In einem anderen, erst vor einigen Wochen abgeschlossenen Mordverfahren verbiss sich die Verteidigung regelrecht in einen Belastungszeugen – und erwies dem Angeklagten damit einen Bärendienst. Bei dem Zeugen handelt es sich um einen Softwareentwickler, der kurz davor gewesen war, mit der später Getöteten eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen. Dass es dazu nicht mehr gekommen war lag daran, dass der Angeklagte seine getrennt lebende Ehefrau erstochen hatte. Der Beginn der Zeugenvernehmung gestaltete sich aus Sicht der Verteidigung durchaus vielversprechend, denn der Zeuge brachte stapelweise Bücher und Aufzeichnungen mit in den Zeugenstand und war nur schwer davon zu überzeugen, diese beiseite zu legen und allein seine Erinnerung zu bemühen. Nachdem dies schließlich gelungen war, verhielt er sich wie viele andere Zeugen auch: statt die ihm gestellten Fragen präzise zu beantworten, erzählte er lieber, was er für wichtig hielt. Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklage hatten es nicht leicht mit ihm, aber der Mann war – sein Beruf lässt es erahnen – nicht dumm und durchaus lernfähig. Je länger ihn die Verteidigung befragte, desto sachlicher und präziser wurden seine Angaben. Nach eineinhalb Tagen (!) setzte die Verteidigung davon völlig unbeeindruckt zum Finale an. Eine im polizeilichen Abschlussbericht falsch verschriftete Textnachricht, deren Originalwortlaut sich an anderer Stelle in den Akten befand, sollte den Zeugen abschließend aufs Glatteis führen. Also hielt man ihm den falschen Wortlaut vor – und er erinnerte den richtigen. Die Verteidigung ließ nicht locker und wies mit Nachdruck darauf hin, dass im Abschlussbericht etwas anderes stehe. Der Zeuge legte die Stirn in Falten, dachte kurz nach und sagte: „Kann sein, ich bin mir aber trotzdem sicher, das es so war, wie ich eben gesagt habe!“ Dieses Spiel wiederholte die Verteidigung noch weiter zwei Male – mit dem selben Ergebnis. Diese eindrucksvolle Demonstration seiner Erinnerungsfähigkeit und Unbeirrbarkeit drehte den Eindruck, den die Kammer anfänglich von ihm gehabt hatte, endgültig ins komplette Gegenteil.

Und was lernen wir daraus? Ein bekannter Saxofonist würde sagen: „Funk is what you play, but it’s also what you don’t play!“

Anders ausgedrückt: bei Belastungszeugen kommt nicht nur auf die Fragen an, die man als Verteidiger stellt, sondern auch auf die, die man sich lieber verkneift. Die Schwierigkeit bei der Entscheidung „Fragen oder nicht fragen“ besteht darin, dass man den Zeugen, den man typischerweise nicht kennt, während der häufig relativ kurzen Befragung durch Gericht, Staatsanwaltschaft und evtl. Nebenklage richtig einschätzen und auf diesem Eindruck basierend entscheiden muss, ob und wie man ihn befragt. Man muss also in der Lage sein, das Geschehen in der Hauptverhandlung aufzunehmen, mit dem Akteninhalt abzugleichen und relativ spontan umzusetzen. Das ist alles andere als einfach und setzt ein gewisses Maß an Erfahrung voraus! Dennoch ist es hoch riskant, stattdessen ein vorbereitetes Fragenprogramm einfach „durchzuziehen“, weil die Gefahr besteht, dass es dem Angeklagten mehr schadet als nützt. Übrigens: einen Belastungszeugen, der sich erst durch die Befragung der Verteidigung als unglaubwürdig erweist oder gar filmreif „zusammenbricht“, habe ich bislang noch nicht erlebt.

„Wenn das Mandat beendet ist, wird der Anwalt zum Problem!“

Mit diesem Satz und einem Augenzwinkern antwortete ein Freund von mir, seines Zeichens Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, vor einiger Zeit auf die Frage nach der Zahlungsmoral seiner (Arbeitgeber-)Mandanten. Ich wusste sofort, was er meinte, schließlich war ich selbst fast 5 Jahre als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig gewesen, bevor ich mich für den Richterberuf entschied. Wenn es ums Bezahlen geht, machen sich meiner Erfahrung nach nicht selten gerade diejenigen Mandanten rar, die zuvor einen besonders hohen Beratungs- und Betreuungsbedarf hatten – und zwar unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen und ihrer gesellschaftlichen Stellung.

Den mit der Betreibung seines Honorars verbundenen Unannehmlichkeiten kann der Rechtsanwalt ein Stück weit entgegenwirken, indem er von der in § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Für die „Zivilisten“ ist das eine relativ einfache Sache.

Für den gerichtliche bestellten (Pflicht-)Verteidiger ist die Lage komplizierter. Für ihn gilt die Einschränkung, dass er nur von der Staatskasse einen Vorschuss verlangen kann und diesen wiederum auch nur für die bereits entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen, nicht aber für voraussichtlich entstehende Gebühren (§ 47 Abs. 1. S. 1 RVG). Hinzu kommt, dass die Gebühren für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) ohnehin nur 80% der sog. Mittelgebühr eines Wahlanwalts betragen.

Von seinem Mandanten darf der gerichtlich bestellte Verteidiger hingegen überhaupt keinen Vorschuss verlangen (§ 52 Abs. 1 S. 1 RVG) und – logischerweise – seine Tätigkeit auch nicht von einer Vorschusszahlung abhängig machen (Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 52 RVG Rn. 3).

Der gerichtlich bestellte Verteidiger ist allerdings nicht gehindert, mit seinem Mandanten eine freiwillige Vergütungsvereinbarung zu treffen, denn § 3a Abs. 3 RVG gilt nur die die Prozesskostenhilfe, nicht für die Pflichtverteidigerbestellung. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung regelt § 3a Abs. 1 RVG wie folgt: „Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.“ Diese formellen Voraussetzungen einzuhalten, bereitet in der Praxis kaum Probleme.

Schwieriger wird es beim Thema „Freiwilligkeit“ der Vergütungsvereinbarung. Insoweit gilt (BGH, 13.12.2018, IX ZR 216/17, AnwBl 2019, 167): „Da er kraft seiner Bestellung zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet ist, darf der Pflichtverteidiger die Übernahme der Tätigkeit weder ausdrücklich noch mehr oder weniger verschleiert von dem Versprechen einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung abhängig machen. Nur völlig freiwillige Angebote sind dem Pflichtverteidiger erlaubt (vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Rn. 1199). So kann es einen wichtigen Grund für die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung darstellen, wenn der bestellte Anwalt auf den Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren deutlich übersteigenden Honorarvereinbarung drängt und dabei zum Ausdruck bringt, ohne den Abschluss der Vereinbarung sei seine Motivation, für den Beschuldigten tätig zu werden, gemindert.“ Um die Freiwilligkeit zu gewährleisten, verlangt der BGH: „Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung einen eindeutigen Hinweis darauf erteilen, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (§§ 48, 49 BRAO). Unterlässt er einen solchen Hinweis, handelt er pflichtwidrig.“ Eine solche Pflichtwidrigkeit macht die Vergütungsvereinbarung laut Bundesgerichtshof zwar nicht unwirksam, begründet jedoch einen Schadensersatzanspruch des Mandanten aus § 280 Abs. 1 BGB und kann im Ergebnis dazu führen, dass der Verteidiger verpflichtet ist, bereits vereinnahmte Honorare, soweit sie die nach dem RVG geschuldeten Gebühren übersteigen, an den Mandanten zurückzuzahlen!

Ich finde es schon einigermaßen bemerkenswert, dass ein Rechtsanwalt – nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung immerhin ein „Organ der Rechtspflege“ – gehalten sein soll, seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er sich an seine gesetzlichen Pflichten halten wird. Wie dem auch sei, wir lernen daraus: mit Hilfe des Bundesgerichtshofs kann auch der Mandant zum Problem werden, wenn das Mandat beendet ist!