Anstiftung

Anstifter im Sinne von § 26 StGB ist derjenige, der einen anderen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat bestimmt, d.h. wer in einer anderen den Entschluss zur Begehung einer Straftat hervorruft. Wenn die Tat gemeinsam begangen werden soll, liegt keine Anstiftung vor, sondern Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).