Die Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB ist eine Art „Kronzeugenregelung“ Sie soll kooperationswilligen Tatbeteiligten einen Anreiz zur Aufklärung bzw. zur Verhinderung schwere Straftaten (Katalog des § 100a Abs. 2 StPO) bieten, indem sie dem Gericht die Anwendung eines milderen Strafrahmens ermöglicht. Ihr Anwendungsbereich soll hauptsächlich im den Bereichen Terrorismus und organisierte (Wirtschafts-)Kriminalität liegen. Entscheidende Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Aufklärungshandlung zu: gegen den Täter muss bereits ein Ermittlungsverfahren geführt werden, aber das Hauptverfahren darf noch nicht eröffnet sei (§ 46b Abs. 3 StGB).
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Auskunftsverweigerungsrecht
Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) konkretisiert den Grundsatz der „Selbstbelastungsfreiheit“, demzufolge niemand gehalten ist, sich durch eigene Angaben selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“). Es dient also dem Schutz des Zeugen. Dieser kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur wenn diese Gefahr vollständig ausgeschlossen ist, etwa weil der Zeuge wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden und die Gefahr der Verfolgung wegen weiterer Taten nicht besteht, entfällt sein Auskunftsverweigerungsrecht.