Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist eine sog. „freiheitsentziehende Maßregel“. Es handelt sich um eine vom Gericht angeordnete Therapie bei Alkohol- und/oder Betäubungsmittelabhängigkeit. Sie ist anzuordnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seiner Suchterkrankung in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Eine solche Therapie dauert im Durchschnitt rund 2 Jahre, in Einzelfällen aber auch deutlich länger.