Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Zu den krankhaften seelischen Störungen zählen endogene Psychosen (z.B. Schizophrenie, Wahnerkrankungen und bipolare Störungen), exogene Psychosen (hirnorganische Störungen) und Rauschzustände nach Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum.