Mittäter

Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Wer lediglich bei der Ausführung eines fremden Tatplans hilft, ist nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nimmt die Rechtsprechung anhand der sog. „Tatherrschaft“ und dem Interesse am Taterfolg vor. Wer einen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen und ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat hat, ist Mittäter. Wer sich dem fremden Willen unterordnet und vom Gelingen der Tat nicht oder nur in geringem Umfang profitiert, ist Gehilfe.

Mittelbare Täterschaft

Mittelbarer Täter ist derjenige, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Es sind also zwei Personen beteiligt: Der Täter, der sich im Hintergrund hält und der „Tatmittler“, der die Tathandlung ausführt. Der Tatmittler ist häufig entweder schuldunfähig oder er befindet sich in einem Irrtum. Der Täter hingegen ist über alles im Bilde und nutzt die Unterlegenheit des Tatmittlers für sich aus, indem er diesen die Tat begehen lässt. Die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass sowohl Täter als auch Tatmittler voll deliktisch handeln, der Täter jedoch die „Organisationsherrschaft“ hat (so bei den sog. „Mauerschützen“ an der innerdeutschen Grenze).