Nebenklage

Wer Opfer einer der in § 395 StPO genannten Straftaten (neben Tötungsdelikten auch Sexualstraftaten, Körperverletzungen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit) geworden ist, kann sich dem Verfahren anschließen und hat die in § 397 StPO aufgeführten prozessualen Rechte. Der Nebenkläger ist insbesondere zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und kann Fragen und Anträge stellen. Außerdem kann er – wenn auch gemäß § 400 StPO nur eingeschränkt – Rechtsmittel einlegen. Ist das Opfer durch die Tat getötet worden, können dessen Hinterbliebene (Kinder, Eltern, Geschwister oder Lebenspartner) als Nebenkläger auftreten (§ 395 StGB).

Niedrige Beweggründe

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist erfüllt, wenn das Motiv des Täters „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht“. Neben der sog. Blutrache kommt z.B. krasse Eigensucht in Betracht („Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich auch kein anderer haben!““) oder auch die Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers (Tötung aus Ausländerfeindlichkeit oder Abreagieren von Wut an einem unbeteiligten Opfer). Sofern die Motivation ansatzweise nachvollziehbar ist (begründete Eifersucht, Gefühle von Verzweiflung und Ausweglosigkeit), liegen keine niedrigen Beweggründe vor.

Notwehr

In Notwehr (§ 32 StGB) und damit gerechtfertigt, also nicht strafbar, handelt, wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt. Notwehrfähig sind Rechtsgüter wie Leben, körperliche Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung und Eigentum. Die wichtigste Einschränkung des Notwehrrechts ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Angegriffene darf sich so verteidigen, dass er den Angriff sofort und endgültig beendet. Hat er verschiedene wirksame Verteidigungsmöglichkeiten, so muss er diejenige wählen, die für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist („relativ mildestes Mittel“). So muss – sofern genug Zeit ist – der Einsatz eines lebensgefährlichen Vertilgungsmittels zunächst angedroht werden („Stehenbleiben oder ich schieße!“). Wenn er sofort schießen muss, aber noch zielen kann, ist ein Schuss auf die Beine statt auf den Oberkörper oder den Kopf geboten. In höchster Not darf auch sofort auf Kopf oder Oberkörper geschossen werden.