Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist erfüllt, wenn das Motiv des Täters „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht“. Neben der sog. Blutrache kommt z.B. krasse Eigensucht in Betracht („Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich auch kein anderer haben!““) oder auch die Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers (Tötung aus Ausländerfeindlichkeit oder Abreagieren von Wut an einem unbeteiligten Opfer). Sofern die Motivation ansatzweise nachvollziehbar ist (begründete Eifersucht, Gefühle von Verzweiflung und Ausweglosigkeit), liegen keine niedrigen Beweggründe vor.