Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es handelt sich um eine zeitlich unbefristete Maßregel, die erst dann zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn der Täter nicht mehr allgemeingefährlich ist.