Wenn bei einem heimtückischen Tötung (d.h. einem Mord gemäß § 211 StGB) außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf Grund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 211 Abs. 1 StGB) ausnahmsweise eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren zu verhängen. Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben.
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Rücktritt vom Versuch
Der Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) ist ein Strafaufhebungsgrund. Wenn der Täter meint, die Tat nicht zum Abschluss bringen zu können (sog. „fehlgeschlagener Versuch“), kann er nicht strafbefreiend zurücktreten. Meint der Täter hingegen, der Taterfolg (typischerweise der Tod des Opfers) könne noch eintreten, ist zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch zu unterscheiden. Beim unbeendeten Versuch glaubt der Täter, sein Opfer werde überleben, weil es entweder gar nicht oder jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt worden ist. In diesem Fall muss der Täter lediglich freiwillig aufhören. Glaubt der Täter hingegen, sein Opfer bereits lebensgefährlich verletzt zu haben, so handelt es sich um einen beendeten Versuch. In diesem Fall muss er das Opfer retten oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft um dessen Rettung bemühen. Tritt er vom Versuch des Tötungsdelikts strafbefreiend zurück, so kann er nur noch wegen Körperverletzung verurteilt und bestraft werden.