Unbeendeter Versuch

Von einem unbeendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung (letzter Schlag, Stich, Schuss o.ä.) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (Tod des Opfers) rechnet. Anders ausgedrückt: Beim unbeendeten Versuch glaubt der Täter, sein Opfer werde überleben, weil es entweder gar nicht oder jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt worden ist (sog. „Rücktrittshorizont“). In diesen Fällen genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts (§ 24 StGB) zu erlangen. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht

Untauglicher Versuch

Darunter versteht man einen Versuch, der nicht gelingen, also nicht zum tatbestandsmäßigen Erfolg führen kann, weil der Täter einem Irrtum unterliegt (z.B. Tötungsversuch an einer Leiche). Der untaugliche Versuch ist strafbar. Hat der Täter die Untauglichkeit „aus grobem Unverstand verkannt“, kann das Gericht die Strafe nicht nur mildern, sondern sogar von Strafe absehen (§ 23 Abs. 3 StGB). Gänzlich straflos ist der sog. abergläubische Versuche (versuchte Tötung durch Hexerei oder Zauberei).

Unterlassen

Der sog. „Unterlassungstäter“ im Sinne von § 13 StGB macht sich dadurch strafbar, dass er den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges nicht verhindert, obwohl er dazu verpflichtet und ihm das Einschreiten möglich und zumutbar ist. Die Verpflichtung folgt aus einer sog. „Garantenstellung“. Unterschieden werden „Beschützergaranten“, also Personen, denen Obhutspflichten obliegen (z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder) und „Überwachergaranten“, die für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich sind (z.B. Tierhalter).

Untersuchungshaft

Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und dass ein Haftgrund besteht. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO) setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Als Haftgründe kommen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) und Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)in Betracht. Die Untersuchungshaft darf nicht unverhältnismäßig sein, d.h. sie darf weder zur Bedeutung der Sache noch zur zu erwartenden Strafe bzw. Maßregel außer Verhältnis stehen (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO).