Von einem unbeendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung (letzter Schlag, Stich, Schuss o.ä.) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (Tod des Opfers) rechnet. Anders ausgedrückt: Beim unbeendeten Versuch glaubt der Täter, sein Opfer werde überleben, weil es entweder gar nicht oder jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt worden ist (sog. „Rücktrittshorizont“). In diesen Fällen genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts (§ 24 StGB) zu erlangen. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „Korrektur des Rücktrittshorizonts“ entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des Erfolges absieht