Untauglicher Versuch

Darunter versteht man einen Versuch, der nicht gelingen, also nicht zum tatbestandsmäßigen Erfolg führen kann, weil der Täter einem Irrtum unterliegt (z.B. Tötungsversuch an einer Leiche). Der untaugliche Versuch ist strafbar. Hat der Täter die Untauglichkeit „aus grobem Unverstand verkannt“, kann das Gericht die Strafe nicht nur mildern, sondern sogar von Strafe absehen (§ 23 Abs. 3 StGB). Gänzlich straflos ist der sog. abergläubische Versuche (versuchte Tötung durch Hexerei oder Zauberei).

Unterlassen

Der sog. „Unterlassungstäter“ im Sinne von § 13 StGB macht sich dadurch strafbar, dass er den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges nicht verhindert, obwohl er dazu verpflichtet und ihm das Einschreiten möglich und zumutbar ist. Die Verpflichtung folgt aus einer sog. „Garantenstellung“. Unterschieden werden „Beschützergaranten“, also Personen, denen Obhutspflichten obliegen (z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder) und „Überwachergaranten“, die für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich sind (z.B. Tierhalter).

Untersuchungshaft

Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und dass ein Haftgrund besteht. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO) setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Als Haftgründe kommen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) und Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)in Betracht. Die Untersuchungshaft darf nicht unverhältnismäßig sein, d.h. sie darf weder zur Bedeutung der Sache noch zur zu erwartenden Strafe bzw. Maßregel außer Verhältnis stehen (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO).