Die Strafprozessordnung kennt Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige des Beschuldigten (§ 52 StPO), für Berufsgeheimnisträger wie z.B. Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte (§ 53 StPO) und deren Berufshelfer (§ 53a StPO). Die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.
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Zweifelssatz
Reichweite und Bedeutung des sog. Zweifelssatzes werden häufig verkannt bzw. überschätzt. Dieser ist keine Beweisregel, wie manche glauben, sondern eine Entscheidungsregel. Über Maßstäbe, nach denen der Richter eine Tatsache für gewiss halten darf oder muss, sagt er nichts. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts ausgedrückt gilt: „Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte.“ Ob andere Beteiligte – insbesondere Staatsanwalt, Verteidiger oder Nebenklagevertreter – Zweifel haben, ist für die Anwendung von „in dubio pro reo“ gänzlich bedeutungslos.