Besondere Schwere der Schuld

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Es handelt sich gewissermaßen um einen – nicht ausdrücklich geregelten – besonders schweren Fall des Mordes. Insoweit bedeutsame, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu wertende Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weitere schwere Straftaten, soweit sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind, sein.

Bewährung

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt gemäß § 56 StGB eine „günstige Sozialprognose“ voraus. Es muss zu erwarten sei, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von seiner Persönlichkeit, seinem Vorleben, den Umständen seiner Tat, seinem Verhalten nach der Tat und seine Lebensverhältnissen ab. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr können nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn „besondere Umstände“ vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren sind nicht „bewährungsfähig“, können also nicht ausgesetzt werden.

Blutrache

Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ erfüllt regelmäßig das Mordmerkmal des „niedrigen Beweggrundes“. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Täter seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen – wie es der BGH ausdrückt – „gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt“. Etwas anderes kann gelten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird (Sohn „rächt“ sich am Mörder seines Vaters).

Bundesgerichtshof

Die fünf Strafsenate des Bundesgerichtshofs entscheiden über die Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte (der Schwurgerichte und der übrigen großen Strafkammern) und der Oberlandesgerichte (der Staatsschutzsenate). Die Zuständigkeit der Senate ist in erster Linie regional aufgeteilt. Daneben bestehen Spezialzuständigkeiten des 1. Senats (Militärstrafsachen, Vergehen gegen die Landesverteidigung, Steuer- und Zollstrafsachen), des 3. Senats (Staatsschutzsachen) und des 4. Senats (Verkehrsstrafsachen).

Einlassung

Unter der Einlassung versteht man die Angaben des Angeklagten zur Sache. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift, aber noch vor Beginn der Beweisaufnahme die Gelegenheit, sich zu der Anklage zu äußern (§ 243 Abs. 5 StPO). Zu Angaben verpflichtet ist der Angeklagte nicht, ihm steht ein umfassendes Schweigerecht zu.

Einsichtsfähigkeit

Unter Einsichtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, das Unrecht des eigenen Handelns bei Begehung der Tat zu erkennen oder – wie es der BGH formuliert – „sich in freier Entscheidung zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden“. Ein Fehlen der Unrechtseinsicht ist selten und i.d.R. krankheitsbedingt, z.B. bei einer akuten Psychose mit komplettem Realitätsverlust. Wenn der Täter keine Unrechtseinsicht hatte und auch keine haben konnte, ist er nicht schuldfähig (§ 20 StGB). Hat er keine Unrechtseinsicht, obwohl er sie haben könnte, kommt es – je nachdem, ob ihm das Fehlen der Einsicht zum Vorwurf gereicht – zur Anwendung von § 20 StGB (Folge: Schuldunfähigkeit) oder § 21 StGB (Folge: erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit).

Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist eine sog. „freiheitsentziehende Maßregel“. Es handelt sich um eine vom Gericht angeordnete Therapie bei Alkohol- und/oder Betäubungsmittelabhängigkeit. Sie ist anzuordnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seiner Suchterkrankung in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Eine solche Therapie dauert im Durchschnitt rund 2 Jahre, in Einzelfällen aber auch deutlich länger.

Ermöglichungsabsicht

Mit diesem Mordmerkmerkmal handelt, wer sein Ofer tötet, weil er glaubt, auf diese Weise eine andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Typischer Beispiel ist die Tötung des Opfers mit dem Ziel, ihm anschließend Geld oder Wertgegenstände entwenden zu können (sog. „Raubmord“).

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz eines bestimmten Rechtsguts dient, und dadurch einen Schaden an dem Rechtsgut verursacht, den er subjektiv (d.h. nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten) hätte vermeiden können. Der Fahrlässigkeitstäter will den Schaden nicht und – sofern er das Risiko erkannt hat – vertraut ernsthaft darauf, dass er nicht eintreten wird („Da passiert schon nichts!“). Wenn der Täter hingegen die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung erkennt und den Eintritt eines Schadens billigend in Kauf nimmt („Und wenn schon – mir doch egal!“), liegt hingegen bedingter Vorsatz vor.

Fehlgeschlagener Versuch

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet dies: wenn der Täter der Meinung ist, dass der den Tod seines Opfers in der konkreten Situation nicht mehr wird herbeiführen können (z.B. weil das Opfer geflohen oder der Täter festgenommen worden ist), ist der Versuch fehlgeschlagen. Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist kein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) möglich!