Feststellungen

Die Feststellungen bilden den Kern eines Strafurteils. In ihnen stellt das Gericht den Sachverhalt dar, von dem es nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt ist und von dem es bei der rechtlichen Bewertung und der Strafzumessung ausgeht. Für die Überzeugungsbildung ist keine absolute Sicherheit erforderlich. Ausreichend ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten begründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Dabei gilt gemäß § 261 StPO der „Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung“, d.h. das Gericht ist weder an Beweisregeln noch an Beweisvermutungen gebunden. Wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist, stellt das Gericht in der sog. „Beweiswürdigung“ im Urteil dar.

Freispruch

Ein Freispruch kann aus tatsächlichen Gründen (dem Angeklagte ist die ihm vorgeworfenen Tat nicht nachzuweisen) oder aus rechtlichen Gründen (die „Tat“ ist nicht strafbar) erfolgen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen sie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last (§ 467 StPO). Außerdem kommen Ansprüche nach dem „Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ (StrEG) in Betracht, wenn er durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat. Für einen Tag Freiheitsentziehung stehen ihm gemäß § 7 Abs. 3 StrEG 25 Euro Entschädigung zu.

Gemeingefährliche Mittel

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Gemeingefährlichkeit kann z.B. vorliegen bei Brandstiftungen, Sprengstoffexplosionen, Amokfahrten mit Kraftfahrzeugen und dem Werfen schwerer Gegenstände von Autobahnbrücken auf Kraftfahrzeuge.

Grausam

Das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Bejaht worden ist Grausamkeit für Verbrennen bei lebendigem Leib und den qualvollen Erstickungstod in den Gaskammern von Auschwitz. Auch beim Verhungern-Lassen des Opfers wird dies regelmäßig anzunehmen sein.

Habgier

Unter dem Mordmerkmal der Habgier versteht man ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis, d.h. der Täter muss um des finanziellen Vorteils willen gleichsam „über Leichen gehen“.

Heimtücke

Unter dem Mordmerkmal der Heimtücke versteht man ein Vorgehen, bei dem der Täter den Umstand, dass das Opfer keinen Angriff erwartet, dazu ausnutzt, das Opfer zu überraschen. Der BGH spricht vom „Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit“, was zum Ausdruck bringen soll, dass das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit weder flüchten noch sich verteidigen kann. Der Täter kann sein Opfer in eine Falle locken, ihm auflauern oder – was bereits ausreicht – es plötzlich und unvermittelt angreifen. Auch der Angriff auf eine schlafende Person ist in der Regel heimtückisch, weil man seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt. Beim Angriff auf Säuglinge und Kleinkinder, die von Natur aus wehrlos sind, kommt es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines anwesenden schutzbereiten Dritten (z.B. der Eltern oder eines Elternteils) an. Echte Mitleidstötungen (z.B. eines unheilbar kranken, leidenden Angehörigen) erfüllen das Mordmerkmal nicht. Zur sog. Rechtsfolgenlösung siehe dort.

Hemmschwellentheorie

Eine „Hemmschwellentheorie“ gibt – jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH – nicht. Was es gibt, ist eine Tötungshemmschwelle, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich strak ausgeprägt ist. Wenn der Täter eine von ihm zutreffend als lebensgefährlich eingeschätzt Tathandlung vornimmt, lässt das darauf schließen, dass er seine Tötungshemmschwelle überschritten hat, denn anderenfalls hätte ihn die Hemmschwelle ja gerade am Handeln gehindert. Jedenfalls wird durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen weder in Frage gestellt noch relativiert.

Krankhafte seelische Störung

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Zu den krankhaften seelischen Störungen zählen endogene Psychosen (z.B. Schizophrenie, Wahnerkrankungen und bipolare Störungen), exogene Psychosen (hirnorganische Störungen) und Rauschzustände nach Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum.

Lebenslange Freiheitsstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Sanktion im deutschen Strafrecht. Die verbreitete Meinung „Lebenslang heißt 15 Jahre“ trifft nicht zu. Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet, dass – sofern nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde – nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe erstmals überprüft wird, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Reststrafe zu Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Dies beurteilt die zuständige Strafvollstreckungskammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Kann nicht festgestellt werden, dass von dem Täter keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Vollstreckung fortgesetzt. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer soll tatsächlich bei etwa 20 Jahren liegen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Verhängung von Strafe ist an die Feststellung der Schuld gebunden, d.h. wer nicht schuldhaft gehandelt hat, wird auch nicht bestraft. Die Maßregeln (§ 61 StGB) sind hingegen von der Schuld unabhängig. Sie können neben einer Strafe verhängt werden, aber auch anstelle einer Strafe, etwa bei einem schuldunfähigen Täter. Das Gesetz kennt die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sowie die Führungsaufsicht (§ 68 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Bei der Verhängung von Maßregeln geht es nicht um Sanktionierung, sondern darum, den Täter zu bessern und/oder die Allgemeinheit zu schützen.