Von einem beendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet das: entscheidend ist, wie der Täter die Situation nach der letzten Tathandlung (z.B. Schuss, Stich, Schlag, Tritt) einschätzt. Rechnet er damit, dass sein Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen versterben wird, liegt ein beendeter Versuch vor. Meint er hingegen, dass sein Opfer die Tat überleben wird (z.B. weil der Schuss nicht getroffen hat), so liegt ein unbeendeter Versuch vor. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.
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Befangenheit
Die Ablehnung von Richtern (§ 24 StPO), Schöffen und Urkundsbeamten (§ 31 StPO) und Sachverständigen (§ 74 StPO) setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ausgehend vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten muss dieser Grund zu der Annahme haben, dass die abgelehnte Person ihm nicht unparteilich und unvoreingenommen gegenüber steht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist ohne Bedeutung.
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Bei der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt es sich um ein sog. täterbezogenes Mordmerkmal. Es liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Dies ist der Fall, wenn er sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen, sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen oder bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche die Befriedigung des Geschlechtstriebes finden will. Praktische Bedeutung hat diese Mordmerkmal vor allem bei Vergewaltigungen und in den sog. „Kannibalenfällen“, bei sich das Opfer und Täter vom Tötungsakt sexuelle Stimulation erwarten.
Beihilfe
Wer Beihilfe leistet wird als „Gehilfe“ bezeichnet. Seine Tätigkeit besteht darin, den Täter bei der Begehung von dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat zu unterstützen. Es genügen Unterstützungshandlungen bei der Tatvorbereitung (z.B. Besorgen der Tatwaffe) oder nach Vollendung der Haupttat (z.B. Abtransport der Beute). Für die sog. „psychische Beihilfe“ reicht es aus, wenn Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird. Wenn der Täter nicht eine fremde Tat unterstützen, sondern eine eigene Tat mit jemandem zusammen begehen will („Wille zur Tatherrschaft“), liegt keine Beihilfe vor, sondern Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).
Besondere Schwere der Schuld
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Es handelt sich gewissermaßen um einen – nicht ausdrücklich geregelten – besonders schweren Fall des Mordes. Insoweit bedeutsame, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu wertende Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weitere schwere Straftaten, soweit sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind, sein.
Bewährung
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt gemäß § 56 StGB eine „günstige Sozialprognose“ voraus. Es muss zu erwarten sei, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von seiner Persönlichkeit, seinem Vorleben, den Umständen seiner Tat, seinem Verhalten nach der Tat und seine Lebensverhältnissen ab. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr können nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn „besondere Umstände“ vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren sind nicht „bewährungsfähig“, können also nicht ausgesetzt werden.