Die Ablehnung von Richtern (§ 24 StPO), Schöffen und Urkundsbeamten (§ 31 StPO) und Sachverständigen (§ 74 StPO) setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ausgehend vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten muss dieser Grund zu der Annahme haben, dass die abgelehnte Person ihm nicht unparteilich und unvoreingenommen gegenüber steht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist ohne Bedeutung.
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Befriedigung des Geschlechtstriebs
Bei der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt es sich um ein sog. täterbezogenes Mordmerkmal. Es liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Dies ist der Fall, wenn er sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen, sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen oder bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche die Befriedigung des Geschlechtstriebes finden will. Praktische Bedeutung hat diese Mordmerkmal vor allem bei Vergewaltigungen und in den sog. „Kannibalenfällen“, bei sich das Opfer und Täter vom Tötungsakt sexuelle Stimulation erwarten.