Einlassung

Unter der Einlassung versteht man die Angaben des Angeklagten zur Sache. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift, aber noch vor Beginn der Beweisaufnahme die Gelegenheit, sich zu der Anklage zu äußern (§ 243 Abs. 5 StPO). Zu Angaben verpflichtet ist der Angeklagte nicht, ihm steht ein umfassendes Schweigerecht zu.