Einsichtsfähigkeit

Unter Einsichtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, das Unrecht des eigenen Handelns bei Begehung der Tat zu erkennen oder – wie es der BGH formuliert – „sich in freier Entscheidung zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden“. Ein Fehlen der Unrechtseinsicht ist selten und i.d.R. krankheitsbedingt, z.B. bei einer akuten Psychose mit komplettem Realitätsverlust. Wenn der Täter keine Unrechtseinsicht hatte und auch keine haben konnte, ist er nicht schuldfähig (§ 20 StGB). Hat er keine Unrechtseinsicht, obwohl er sie haben könnte, kommt es – je nachdem, ob ihm das Fehlen der Einsicht zum Vorwurf gereicht – zur Anwendung von § 20 StGB (Folge: Schuldunfähigkeit) oder § 21 StGB (Folge: erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit).